Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des Ausfalls ertheilt. Die Ertheilung erfolgt 
auf Grund eines Zeugnisses der Beitreibungsbehörde über die Uneinbringlichkeit. In der 
Vollstreckungsklausel ist der beigetriebene Betrag anzugeben. 
Für das Zeugniß über die Uneinbringlichkeit und die Ertheilung der vollstreckbaren 
Ausfertigung werden Gebühren nicht erhoben. 
Artikel 18. 
Soweit der Strafrichter in dem rechtskräftigen Urtheil oder Strafbefehl dem Anspruch 
auf Ersatzgeld oder Schadensersatz stattgegeben hat, ist eine anderweitige Verfolgung des 
Anspruchs ausgeschlossen. Ist der Verletzte mit dem Betrage, den ihm der Strafrichter 
zugesprochen hat, nicht zufrieden, so kann er den beanspruchten Mehrbetrag im Civilrechtswege 
geltend machen. 
Ebenso kann er seinen Anspruch im Civilrechtswege verfolgen, wenn der Strafrichter 
die Zuerkennung von Schadensersatz oder Ersatzgeld abgelehnt oder unterlassen hat. 
Vierter Abschnitt. 
Vorschriften zum Schutze der Fischwasser. 
Artikel 19. 
Dringen Enten in fremdes fließendes Fischwasser während der Schonzeit der darin 
hauptsächlich vorkommenden Fischarten oder in fremde Fischteiche ein, so ist derjenige, welcher 
die Enten hält, zur Zahlung von Ersatzgeld verpflichtet. 
Die Verpflichtung tritt nicht ein, wenn die Möglichkeit einer Beschädigung der Fische 
oder der Fischbrut ausgeschlossen war. 
Als fremdes Fischwasser ist das Fischwasser anzusehen, in das derjenige, welcher die 
Enten hält, sie einzulassen nicht berechtigt ist. 
Die Artikel 2 bis 18 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung; dabei tritt an 
die Stelle des im Artikel 13 bezeichneten strafgerichtlichen Verfahrens das strafgerichtliche Ver- 
fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die im Artikel 126 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs vorbehaltenen Vorschriften der Fischereiordnungen. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 20. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Die in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften über das Privatpfändungsrecht 
werden aufgehoben.
	        
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