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zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des Ausfalls ertheilt. Die Ertheilung erfolgt
auf Grund eines Zeugnisses der Beitreibungsbehörde über die Uneinbringlichkeit. In der
Vollstreckungsklausel ist der beigetriebene Betrag anzugeben.
Für das Zeugniß über die Uneinbringlichkeit und die Ertheilung der vollstreckbaren
Ausfertigung werden Gebühren nicht erhoben.
Artikel 18.
Soweit der Strafrichter in dem rechtskräftigen Urtheil oder Strafbefehl dem Anspruch
auf Ersatzgeld oder Schadensersatz stattgegeben hat, ist eine anderweitige Verfolgung des
Anspruchs ausgeschlossen. Ist der Verletzte mit dem Betrage, den ihm der Strafrichter
zugesprochen hat, nicht zufrieden, so kann er den beanspruchten Mehrbetrag im Civilrechtswege
geltend machen.
Ebenso kann er seinen Anspruch im Civilrechtswege verfolgen, wenn der Strafrichter
die Zuerkennung von Schadensersatz oder Ersatzgeld abgelehnt oder unterlassen hat.
Vierter Abschnitt.
Vorschriften zum Schutze der Fischwasser.
Artikel 19.
Dringen Enten in fremdes fließendes Fischwasser während der Schonzeit der darin
hauptsächlich vorkommenden Fischarten oder in fremde Fischteiche ein, so ist derjenige, welcher
die Enten hält, zur Zahlung von Ersatzgeld verpflichtet.
Die Verpflichtung tritt nicht ein, wenn die Möglichkeit einer Beschädigung der Fische
oder der Fischbrut ausgeschlossen war.
Als fremdes Fischwasser ist das Fischwasser anzusehen, in das derjenige, welcher die
Enten hält, sie einzulassen nicht berechtigt ist.
Die Artikel 2 bis 18 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung; dabei tritt an
die Stelle des im Artikel 13 bezeichneten strafgerichtlichen Verfahrens das strafgerichtliche Ver-
fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die im Artikel 126 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeistraf-
gesetzbuchs vorbehaltenen Vorschriften der Fischereiordnungen.
Schlußbestimmungen.
Artikel 20.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Die in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften über das Privatpfändungsrecht
werden aufgehoben.