Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M II. 105 
Artikel 21. 
Für den Fall des Uebertretens von Hausthieren auf Waldgrundstücke verbleibt es bei 
den Vorschriften der Forstgesetze. 
Gegeben zu München, den 6. März 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf #v. Trailsheim.Dr. Frhr. v. Niedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Tronrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Nr. 9711. 
Bekanntmachung, die Vereinigung der pfälzischen Hypothekenämter mit den Amtsgerichten 
betreffend. 
f#. Staatsministerium der Instiz. 
Auf Grund von Artikel 148 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche betreffend, werden über die Einrichtung der Hypothekenämter in der Pfalz im 
Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Bestimmungen getroffen: 
§ 1. 
Vom 1., April ds. Is. an werden die Hypothekenämter in der Pfalz mit denjenigen 
Amtsgerichten vereinigt, an deren Sitze sie sich zur Zeit befinden. 
Die Amtsräume für Hypothekensachen werden durch besondere Aufschrift kenntlich gemacht. 
§ 2. 
Die Richter, denen die Verrichtungen in Hypothekensachen obliegen, werden vom Staats- 
ministerium der Justiz bezeichnet. 
Ihre Stellvertreter werden von dem Vorstande des Amtsgerichts jeweils für die Dauer 
eines Jahres bestimmt.
	        
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