Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W  15.  139

Für  die  Vertretung  eines  anderen  Betheiligten  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens
  erhält  der  Rechtsanwalt  statt  der  im  Abs.  1  Nr.  1  bestimmten  Gebühr,  wenn
er  einen  Versteigerungstermin  wahrgenommen  hat,  vier  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.

Drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhält  der  Rechtsanwalt  auch  dann,  wenn  unter
seiner  Mitwirkung  eine  außergerichtliche  Vertheilung  stattfindet;  auf  diese  Gebühr  wird  die
Gebühr  für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren  angerechnet.

Artikel  18.

Für  die  Berechnung  der  im  Artikel  17  bestimmten  Gebühren  ist  im  Falle  der  Vertretung
  des  Gläubigers  oder  eines  anderen  Berechtigten  (§  9  Nr.  1,  2  des  Gesetzes  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897)  der  Werth  des
Rechtes  maßgebend,  wobei  die  neben  einem  Hauptanspruche  bestehenden  Ansprüche  wegen  der
Kosten  und  Nebenleistungen  unberücksichtigt  bleiben.  Im  Falle  der  Vertretung  des  Gläubigers
ist  der  nach  §  13  des  Gerichtskostengesetzes  sich  berechnende  Werth  des  Anspruchs,  wegen
dessen  die  Zwangsversteigerung  beantragt  ist,  maßgebend,  wenn  er  größer  ist  als  der  Werth
des  Rechtes  ohne  Kosten  und  Nebenleistungen.  Ist  im  Falle  der  Ertheilung  des  Zuschlags
das  Meistgebot,  in  den  Fällen,  in  denen  das  Verfahren  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags
erledigt  wird,  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung  geringer  als  der  nach
Satz  1  oder  Satz  2  maßgebende  Betrag,  so  ist  das  Meistgebot  oder  der  Werth  des  Gegenstandes
  der  Zwangsversteigerung  maßgebend.

Bei  der  Vertretung  eines  anderen  Betheiligten  bestimmen  sich  die  Gebühren  im  Falle
der  Ertheilung  des  Zuschlags  nach  dem  Meistgebot  oder  nach  dem  Antheile  des  Vertretenen
an  dem  Meistgebot,  in  den  Fällen,  in  denen  das  Verfahren  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags
erledigt  wird,  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung  oder  nach  dem
Antheile  des  Vertretenen  an  diesem  Werthe.

Der  Werth  mehrerer  Rechte  oder  Ansprüche,  ebenso  mehrere  Meistgebote  oder  Werthe
von  Gegenständen  der  Zwangsversteigerung,  auf  die  sich  das  Recht  des  Auftraggebers  erstreckt,
sind  zusammenzurechnen.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Vertretung  in  dem  Verfahren
bis  zum  Versteigerungstermin  und  hat  die  Wahrnehmung  eines  anderen  Termins  nicht
stattgefunden,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Gebühr  des  Vertreters  des  Glänbigers  der
Werth  des  Anspruchs  des  Gläubigers,  wegen  dessen  die  Zwangsversteigerung  beantragt  ist,
maßgebend.  Für  die  Berechnung  der  Gebühr  des  Vertreters  eines  anderen  Betheiligten  als
des  Antragstellers  ist  der  Betrag  maßgebend,  der  in  demselben  Falle  der  Berechnung  der
Gebühr  des  Vertreters  des  Antragstellers  zu  Grunde  zu  legen  wäre.  Sind  in  dem  Falle
des  Satzes  2  mehrere  Antragsteller  vorhanden,  so  ist  unter  den  der  Berechnung  der  Gebühren
ihrer  Vertreter  in  demselben  Falle  zu  Grunde  zu  legenden  Beträgen  der  größte  maßgebend.
Der  nach  Abs.  1  bis  3  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  ist  maßgebend,  wenn  er  geringer  ist.