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Artikel 19.
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im
Verfahren der Zwangsverwaltung, einschließlich des Vertheilungsverfahrens, erhält der Rechts-
anwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem Betrage, der in jedem Ver-
waltungsjahre zur Vertheilung an die Gläubiger gelangt (Werth der Einkünfte des Jahres),
jedoch mindestens jährlich zehn Mark. Die Vorschrift des Artikel 17 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.
Der Rechtsanwalt erhält außerdem für den Antrag auf Anordnung der Zwangs-
verwaltung oder auf Zulassung des Beitritts, wenn er einen Gläubiger vertritt, einmal
drei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem sich nach § 13 des Gerichtskostengesetzes berech-
nenden Werthe des Anspruchs oder der Ansprüche, wegen deren die Zwangsverwaltung von
ihm beantragt ist, wenn er den Konkursverwalter vertritt, einmal drei Zehntheile der vollen
Gebühr aus dem Werthe der Einkünfte des Verwaltungsjahrs, in dem der Antrag gestellt
ist, in jedem der beiden Fälle jedoch mindestens zehn Mark.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren
wegen Anordnung der Zwangsverwaltung oder wegen Zulassung des Beitritts, so erhält er,
wenn er einen Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt hat, nur die ihm nach Abs. 2 zu-
kommende Gebühr. Hat er einen solchen Antrag nicht gestellt, so erhält er als Vertreter
eines Gläubigers einmal zwei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem Werthe des Anspruchs
oder der Ansprüche des Gläubigers, wegen deren die Zwangsverwaltung beantragt ist, als
Vertreter des Konkursverwalters einmal zwei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem Werthe
der Einkünfte des Verwaltungsjahrs, in dem der Antrag gestellt ist, auf den sich die
Thätigkeit des Rechtsanwalts bezieht, und wenn sie sich auf mehrere in verschiedenen Jahren
gestellte Anträge bezieht, aus dem größten Jahresbetrage der Einkünfte; die Gebühr beträgt
mindestens fünf Mark. Für den Vertreter des Schuldners gilt das im Satze 2 für den
Vertreter des Konkursverwalters bestimmte.
Artikel 20.
Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren der Zwangsverwaltung einen anderen Be-
rechtigten als den Gläubiger, so erhält er für die Vertretung in dem Verfahren wegen An-
ordnung der Zwangsverwaltung oder wegen Zulassung des Beitritts einmal zwei Zehntheile,
für die Vertretung in dem weiteren Verfahren einmal drei Zehntheile der vollen Gebühr
aus dem Werthe der wiederkehrenden Leistungen; für die Berechnung dieses Werthes ist der
Werth der Leistungen eines Jahres maßgebend. Der Werth der Einkünfte des Verwaltungsjahrs,
in dem der Rechtsanwalt zuerst eine Thätigkeit für den Berechtigten entwickelt hat, ist statt
des Werthes der Leistungen eines Jahres maßgebend, wenn er geringer ist als dieser Werth.