Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Artikel 19. 
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im 
Verfahren der Zwangsverwaltung, einschließlich des Vertheilungsverfahrens, erhält der Rechts- 
anwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem Betrage, der in jedem Ver- 
waltungsjahre zur Vertheilung an die Gläubiger gelangt (Werth der Einkünfte des Jahres), 
jedoch mindestens jährlich zehn Mark. Die Vorschrift des Artikel 17 Abs. 4 ist entsprechend 
anzuwenden. 
Der Rechtsanwalt erhält außerdem für den Antrag auf Anordnung der Zwangs- 
verwaltung oder auf Zulassung des Beitritts, wenn er einen Gläubiger vertritt, einmal 
drei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem sich nach § 13 des Gerichtskostengesetzes berech- 
nenden Werthe des Anspruchs oder der Ansprüche, wegen deren die Zwangsverwaltung von 
ihm beantragt ist, wenn er den Konkursverwalter vertritt, einmal drei Zehntheile der vollen 
Gebühr aus dem Werthe der Einkünfte des Verwaltungsjahrs, in dem der Antrag gestellt 
ist, in jedem der beiden Fälle jedoch mindestens zehn Mark. 
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren 
wegen Anordnung der Zwangsverwaltung oder wegen Zulassung des Beitritts, so erhält er, 
wenn er einen Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt hat, nur die ihm nach Abs. 2 zu- 
kommende Gebühr. Hat er einen solchen Antrag nicht gestellt, so erhält er als Vertreter 
eines Gläubigers einmal zwei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem Werthe des Anspruchs 
oder der Ansprüche des Gläubigers, wegen deren die Zwangsverwaltung beantragt ist, als 
Vertreter des Konkursverwalters einmal zwei Zehntheile der vollen Gebühr aus dem Werthe 
der Einkünfte des Verwaltungsjahrs, in dem der Antrag gestellt ist, auf den sich die 
Thätigkeit des Rechtsanwalts bezieht, und wenn sie sich auf mehrere in verschiedenen Jahren 
gestellte Anträge bezieht, aus dem größten Jahresbetrage der Einkünfte; die Gebühr beträgt 
mindestens fünf Mark. Für den Vertreter des Schuldners gilt das im Satze 2 für den 
Vertreter des Konkursverwalters bestimmte. 
Artikel 20. 
Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren der Zwangsverwaltung einen anderen Be- 
rechtigten als den Gläubiger, so erhält er für die Vertretung in dem Verfahren wegen An- 
ordnung der Zwangsverwaltung oder wegen Zulassung des Beitritts einmal zwei Zehntheile, 
für die Vertretung in dem weiteren Verfahren einmal drei Zehntheile der vollen Gebühr 
aus dem Werthe der wiederkehrenden Leistungen; für die Berechnung dieses Werthes ist der 
Werth der Leistungen eines Jahres maßgebend. Der Werth der Einkünfte des Verwaltungsjahrs, 
in dem der Rechtsanwalt zuerst eine Thätigkeit für den Berechtigten entwickelt hat, ist statt 
des Werthes der Leistungen eines Jahres maßgebend, wenn er geringer ist als dieser Werth.
	        
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