M 15. 141
Die Gebühr für die Vertretung in dem Verfahren wegen Anordnung der Zwangsverwaltung
oder wegen Zulassung des Beitritts beträgt mindestens fünf Mark, die Gebühr für die
Vertretung in dem weiteren Verfahren mindestens zehn Mark. Die Vorschrift des Artikel 17
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 21.
Ist in den Fällen der Artikel 19, 20 die Gebühr aus dem Werthe der Einkünfte
zu berechnen, so ist der volle Werth der Einkünfte des Verwaltungsjahrs auch dann maß—
gebend, wenn der dem Rechtsanwalt ertheilte Auftrag vor der Beendigung des Verwaltungsjahrs
aufgehoben wird.
An die Stelle der in den Artikeln 19, 20 bestimmten geringsten Beträge der Ge—
bühren tritt die Hälfte dieser Beträge, wenn der Rechtsanwalt denselben Betheiligten gleich—
zeitig im Verfahren der Zwangsversteigerung bezüglich derselben Gegenstände vertritt.
Artikel 22.
Die für das Verfahren der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften sind auch bei
der gerichtlichen Versteigerung eines Bergwerks oder einer Anlage, auf welche die Vorschrift
des Artikel 258 des Berggesetzes Anwendung findet, und bei der im Artikel 267 Abs. 2
des Berggesetzes vorgeschriebenen Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Kuxes anzuwenden.
Artikel 23.
Auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in einem Vertheilungsverfahren außerhalb
der Fälle der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, das nach den für die Ver-
theilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zu erledigen
ist, finden die Vorschriften der Artikel 17, 18 entsprechende Anwendung.
Artikel 24.
Im Verfahren zur Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses
oder des Gesammtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft erhält der Rechts-
anwalt je die volle Gebühr
1. für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information,
2. für die Wahrnehmung der Termine vor dem Amtsgericht oder dem Notar ein-
schließlich der Mitwirkung bei einer Vereinbarung über vorbereitende Maßregeln
und über den Auseinandersetzungsplan.
Hat der Rechtsanwalt den Antrag auf Vermittelung der Auseinandersetzung
gestellt, so stehen ihm weitere fünf Zehntheile der vollen Gebühr zu.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Antheils des Auftraggebers
an dem Nachlaß oder dem Gesammtgut; ein Abzug der Schulden findet nicht statt.
27