Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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L 
    
eset und Verorduungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
23. 
München, den 28. Mai 1902. 
—"= 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 21. Mai 1902, die Arzueitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 16. Mai 1902, Aenderung der Muster 6 und 7 zur Wehrordnung für das Königreich 
Bayern betreffend. 
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–. 
  
Nr. 11859. 
Bekanntmachung, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezug auf Abs. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 27. März 1901 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 161), wonach dem K. Staatsministerium des Innern in Rücksicht 
auf die Veränderungen der Materialpreise sowie auf die Bereicherungen des Arzneischatzes 
eine Revision der Arzneitaxe vorbehalten wurde, werden nach Einvernahme der Apotheker- 
gremien und Kreismedizinalausschüsse sowie des K. Obermedizinalausschusses zu lir. B Ziff. I 
der Arzneitaxordnung nachstehende an Stelle der seitherigen Taxen tretenden Veränderungen 
in den Taxen der Arzneimittel zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Nach dem Gutachten des K. Obermedizinalausschusses erscheint es jedoch angezeigt, 
auch die allgemeinen Bestimmungen sowie die Taxe der Arbeiten und der Gefäße einer 
neuerlichen Durchsicht und Prüfung zu unterziehen; es sind deßhalb, um in Berücksichtigung 
der verschiedenen Aenderungen mit Beginn des Jahres 1903 die gesammte Arzucitaxordnung
	        
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