Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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daß mit dem Tage des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen die Vorschriften in Ab— 
schnitt II der K. Allerhöchsten Verordnung vom 27. Mai 1887, die Rheinschifferpatente 
und die Dienstbücher der Schiffsmannschaften auf dem Rheine betreffend, soweit sie sich auf 
die Dienstbücher der Schiffsmannschaften beziehen (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 348 
und 349) aufgehoben werden. 
Verordnung, 
betreffend die Dienstbücher der Schiffs-Mannschaft auf deutschen Rheinschiffen. 
Nach dem Schlußprotokoll zur Revidirten Nheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 
Ziffer 4 B gelten für die Bemannung deutscher Rheinschiffe folgende Bestimmungen: 
a) Wer auf einem Rheinschiffe als Lehrling, Schiffsjunge, Schiffsgeselle, Schiffs- 
gehilfe, Schiffsknecht, Heizer, Matrose, Bootsmann oder Steuermann in ein 
festes Dienstverhältniß tritt, muß mit einem Dienstbuche versehen sein. 
Die besondere Patente besitzenden Stenerleute bedürfen eines solchen Dienst- 
buches nicht. 
b) Dem Bewerber um ein Schifferpatent soll dasselbe nicht eher ertheilt werden, als 
bis er das unter a erwähnte Dienstbuch vorgelegt hat. 
c) Das Dienstbuch wird von der betreffenden Lokalbehörde des Wohn= oder Auf- 
enthaltsortes in der für andere dienende Personen üblichen Form ausgefertigt. 
d) Jeder Schiffseigenthümer oder Schiffsführer ist verbunden, in dem Dienstbuche 
des aus seinem Dienst tretenden Dienstmannes ein pflichtmäßiges Zeugniß über 
dessen Betragen mit Angabe des Entlassungsgrundes zu vermerken. 
Ein solcher Vermerk kann auch durch jede Polizeibehörde eines Hafens am 
Rhein oder an einem Nebenflusse desselben gemacht werden. 
e) Beschwerden wegen des von dem Schiffer ertheilten oder verweigerten Zeugnisses 
werden nach den bestehenden Vorschriften durch die Polizeibehörde erledigt, welche 
das Ergebniß auf dem Dienstbuche vermerkt. 
f) Wer durch Fahrlässigkeit eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit in dem ihm 
ertheilten Dienstbuche herbeiführt, oder in demselben, ohne die Absicht zu täuschen, 
selbst oder durch Andere Eintragungen oder Aenderungen irgend einer Art vor- 
nimmt, erleidet eine Polizeistrafe, deren Bemessung jeder Regierung überlassen bleibt.
	        
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