92. 13
Eine gleiche Strafe trifft jeden Dienstmann, der eine der vorstehenden
Bestimmungen nicht pünktlich befolgt oder eine solche verletzt; deßgleichen jeden
Schiffer, welcher eine der unter a erwähnten Personen, ohne daß sie mit einem
vorschriftsmäßigen Dienstbuche versehen ist, in seinen Dienst nimmt.
Wer, in der Absicht zu täuschen, selbst oder durch Andere Aenderungen in
dem ihm ertheilten Dienstbuche vornimmt, oder in gleicher Absicht dasselbe un-
vollständig macht, oder bei dergleichen Handlungen hilfreiche Hand leistet, wird
deßhalb in jedem Uferstaate nach den daselbst bestehenden Strafgesetzen beurtheilt.
Ist er nach diesen wegen Betruges oder Fälschung mit Strafe belegt, so wird
ihm das Dienstbuch abgenommen und nach Umständen erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist oder niemals wieder ertheilt.
) Auf die Bemannung von Seeschiffen, welche den Rhein befahren, finden die vor-
stehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird nach Vereinbarung zwischen den deutschen
Rheinuferstaaten Folgendes verordnet:
8§ 1. Wer hiernach zur Führung eines Dienstbuches verpflichtet ist, hat vor dem
Dienstantritt bei der Orts-Polizeibehörde seines Wohnortes und in Ermangelung eines
solchen, derjenigen seines letzten längeren Aufenthalts, um Ausstellung eines Dienstbuches
nachzusuchen. Die Dienstbücher werden durch die zuständige Polizeibehörde stempel= und
kostenfrei ausgefertigt. Im Falle des Unbrauchbarwerdens oder des Verlustes eines Dienst-
buches hat der Schiffsmann sich alsbald ein neues Dienstbuch zu verschaffen.
Auch der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß alle zur Schiffsmannschaft
gehörigen Personen fortdauernd mit einem Dienstbuch versehen sind.
8 2. Für solche Personen, welche in einem deutschen Rheinuferstaat weder Wohn-
noch Aufenthaltsort haben und auf deutschen Rheinschiffen in Dienst treten wollen, erfolgt
die Ausfertigung der Dienstbücher
1. in Preußen bei der Polizeibehörde zu Köln,
2. in Hessen „ „ „ „ Mainz,
3. in Baden „ „ „ „ Mannheim,
4. in Bayern beim Bürgermeisteramt Ludwigshafen,
5. in Elsaß-Lothringen beim Bezirkspräsidenten des Unterelsaß in Straßburg.
8 3. Die Dienstbücher werden nach dem anliegenden Muster gedruckt.
§ 4. Der Schiffsführer hat sofort beim Dienstantritt in das vorschriftsmäßig aus-
gefertigte und ihm zu übergebende Dienstbuch die Zeit des Eintritts, die voraussichtliche
Dauer und die Art der Beschäftigung zu vermerken, ebenso, wenn die Beschäftigung Aenderungen
erfahren hat, die Art der neuen Beschäftigung.
3*