Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 34. 269 
Bestehen an einer Volksschule zwei Lehrstellen, so darf hievon eine mit einem Schul- 
verweser, einem Hilfslehrer oder einer weiblichen Lehrkraft besetzt werden. Bestehen an einer 
Volksschule drei oder mehr Lehrstellen, so sind hievon zwei Drittel mit Volksschullehrern zu 
besetzen. Bruchtheile kommen nicht in Anrechnung. 
Werden an Mädchenschulen nur weibliche Lehrkräfte verwendet, so sind vorstehende 
Bestimmungen sinngemäß in Anwendung zu bringen. 
Bei Schulen, an welchen Kinder beiderlei Geschlechts gemeinschaftlich unterrichtet werden, 
kann an Stelle eines der Volksschullehrer eine Volksschullehrerin aufgestellt werden. 
In besonderen Ausnahmefällen kann durch die Kreisregierungen Befreiung von den Vor- 
schriften des Abs. 1—3 bewilligt werden. 
Artikel 5. 
Wenn die Zahl der Schüler einer alle Jahrgänge umfassenden, mit einer Lehrkraft 
besetzten Volksschule nach einem fünfjährigen Durchschnitte achtzig übersteigt, so kann die 
Bereitstellung der Mittel für Errichtung einer neuen Lehrstelle angeordnet werden. Ebenso 
kann bei Schulen von zwei oder mehr Schulklassen die Bereitstellung der Mittel für Errichtung 
einer neuen Lehrstelle angeordnet werden, wenn die Zahl der Schüler in einer Klasse nach 
einem fünfjährigen Durchschnitte hundert übersteigt. Falls durch Schulstatut oder Gemeinde- 
beschluß eine geringere Höchstzahl von Schülern für die einzelne Klasse festgesetzt ist, darf 
diese Zahl nicht mehr erhöht werden. 
Wenn sich in einer Gemeinde oder Ortschaft oder in mehreren im Umkreise von drei- 
einhalb Kilometer gelegenen Gemeinden, Ortschaften, Weilern oder Einzelhöfen zusammen 
nach einem fünfjährigen Durchschnitte mindestens fünfundzwanzig schulpflichtige Kinder befinden, 
welche eine über dreieinhalb Kilometer entfernte Schule besuchen müssen, so können die be- 
treffenden Gemeinden zur Bereitstellung der Mittel für Errichtung einer neuen Schule ange- 
halten werden. Das Gleiche kann geschehen, wenn in einem Umkreise von dreieinhalb 
Kilometer zusammen nach einem fünfjährigen Durchschnitte achtzig oder mehr schulpflichtige 
Kinder sich befinden, deren Mehrzahl eine zwei oder mehr Kilometer entfernte Schule 
besuchen muß 
Wenn in einer Gemeinde oder Ortschaft oder in mehreren im Umkkreise von dreieinhalb 
Kilometer gelegenen Gemeinden, Ortschaften, Weilern und Einzelhöfen, für welche lediglich 
Konfessionsschulen errichtet sind, zusammen nach fünfjährigem Durchschnitte mindestens fünfzig 
schulpflichtige Kinder der in der Minderheit befindlichen Konfession vorhanden sind, und ihnen 
nicht eine Schule ihrer Konfession bis zur Entfernung von dreieinhalb Kilometer zur Ver- 
fügung steht oder durch eine zweckmäßige Umschulung zugänglich gemacht werden kann, so 
können die betheiligten Gemeinden zur Bereitstellung der Mittel zur Errichtung einer Schule
	        
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