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Bestehen an einer Volksschule zwei Lehrstellen, so darf hievon eine mit einem Schul-
verweser, einem Hilfslehrer oder einer weiblichen Lehrkraft besetzt werden. Bestehen an einer
Volksschule drei oder mehr Lehrstellen, so sind hievon zwei Drittel mit Volksschullehrern zu
besetzen. Bruchtheile kommen nicht in Anrechnung.
Werden an Mädchenschulen nur weibliche Lehrkräfte verwendet, so sind vorstehende
Bestimmungen sinngemäß in Anwendung zu bringen.
Bei Schulen, an welchen Kinder beiderlei Geschlechts gemeinschaftlich unterrichtet werden,
kann an Stelle eines der Volksschullehrer eine Volksschullehrerin aufgestellt werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann durch die Kreisregierungen Befreiung von den Vor-
schriften des Abs. 1—3 bewilligt werden.
Artikel 5.
Wenn die Zahl der Schüler einer alle Jahrgänge umfassenden, mit einer Lehrkraft
besetzten Volksschule nach einem fünfjährigen Durchschnitte achtzig übersteigt, so kann die
Bereitstellung der Mittel für Errichtung einer neuen Lehrstelle angeordnet werden. Ebenso
kann bei Schulen von zwei oder mehr Schulklassen die Bereitstellung der Mittel für Errichtung
einer neuen Lehrstelle angeordnet werden, wenn die Zahl der Schüler in einer Klasse nach
einem fünfjährigen Durchschnitte hundert übersteigt. Falls durch Schulstatut oder Gemeinde-
beschluß eine geringere Höchstzahl von Schülern für die einzelne Klasse festgesetzt ist, darf
diese Zahl nicht mehr erhöht werden.
Wenn sich in einer Gemeinde oder Ortschaft oder in mehreren im Umkreise von drei-
einhalb Kilometer gelegenen Gemeinden, Ortschaften, Weilern oder Einzelhöfen zusammen
nach einem fünfjährigen Durchschnitte mindestens fünfundzwanzig schulpflichtige Kinder befinden,
welche eine über dreieinhalb Kilometer entfernte Schule besuchen müssen, so können die be-
treffenden Gemeinden zur Bereitstellung der Mittel für Errichtung einer neuen Schule ange-
halten werden. Das Gleiche kann geschehen, wenn in einem Umkreise von dreieinhalb
Kilometer zusammen nach einem fünfjährigen Durchschnitte achtzig oder mehr schulpflichtige
Kinder sich befinden, deren Mehrzahl eine zwei oder mehr Kilometer entfernte Schule
besuchen muß
Wenn in einer Gemeinde oder Ortschaft oder in mehreren im Umkkreise von dreieinhalb
Kilometer gelegenen Gemeinden, Ortschaften, Weilern und Einzelhöfen, für welche lediglich
Konfessionsschulen errichtet sind, zusammen nach fünfjährigem Durchschnitte mindestens fünfzig
schulpflichtige Kinder der in der Minderheit befindlichen Konfession vorhanden sind, und ihnen
nicht eine Schule ihrer Konfession bis zur Entfernung von dreieinhalb Kilometer zur Ver-
fügung steht oder durch eine zweckmäßige Umschulung zugänglich gemacht werden kann, so
können die betheiligten Gemeinden zur Bereitstellung der Mittel zur Errichtung einer Schule