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bestimmt festzusetzen. Die in den vorstehenden Artikeln gegebenen Vorschriften über die
Mindestgehalte (Art. 7 Abs. 1), dann über Dienstwohnungen und Wohnungsentschädigungen
(Art. 8) haben hiebei nur insoferne Maß zu geben, als die statutarischen Anfangsgehalte für
keine Kategorie geringer bemessen werden dürfen, als die gesetzlichen Mindestgehalte unter
Hinzurechnung des in der betreffenden Gemeinde ortsüblichen Miethzinses für eine Wohnung
von der in Art. 8 Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit betragen. Der Zuschlag für die
Wohnung darf indeß in keinem Falle niederer bemessen werden als der Nutzungswerth einer
Wohnung in Art. 8 Abs. 3 angesetzt ist. Wenn hiezu nach den örtlichen Verhältnissen
besonderer Anlaß besteht, ist bei Bemessung der statutarischen Anfangsgehalte von höheren
als den nach Art 7 zu gewährenden Gehalten auszugehen. Dienstwohnungen können nach
dem ortsüblichen Miethpreise auf die Anfangsgehalte in Anrechnung gebracht werden.
Die Ortsstatuten unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung. Sie müssen die
Vorschrift enthalten, daß jede Gehaltsvorrückung durch die Würdigkeit des Betheiligten bedingt
und von der Genehmigung der Gemeindeverwaltung abhängig ist, die nur mit Zustimmung
der Kreisregierung ertheilt oder versagt werden darf.
Eine Aufhebung von Ortsstatuten über die Gehaltsverhältnisse des Lehrpersonals an den
Volksschulen zum Zwecke der Wiedereinführung von Fassionen ist unzulässig.
Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 2 und
Art. 12 gelten auch für Gemeinden mit Ortsstatuten.
Artikel 14.
An Stelle der dem Lehrpersonale der Gemeinden mit statutarischer Regelung der Lehrer-
gehalte seither aus Staatsfonds zugeflossenen Dienstalterszulagen und sonstigen Zulagen wird
an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern ein Bauschbetrag in
der Höhe der durch die Rechnungsnachweisungen für 1902 ausgewiesenen Gesammtaufwend-
ungen des Staates für das aktive Lehrpersonal an den Volksschulen dieser Gemeinden gewährt.
Die Bauschabfindungen werden von sechs zu sechs Jahren einer Revision unterstellt, zu
welchem Zwecke jeweils dem Landtage die erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten sind.
Soferne und solange eine Verständigung bezüglich der Revision nicht erfolgt, bleiben die jeweils
geltenden Abfindungssätze in Kraft.
Die Bauschbeträge sind zu einer entsprechenden Verbesserung der Gehalte des Lehr-
personals an den Volksschulen zu verwenden.
Ist die Feststellung eines Bauschbetrages erst nach Einführung dieses Gesetzes vorzu-
nehmen, so ist für die Höhe des Bauschbetrages der Gesammtbezug an Dienstalterszulagen
im Zeitpunkte jener Feststellung maßgebend.