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3. Eine zweite Ausfertigung des Dienstbuches darf nur erfolgen:
a) als Fortsetzung des früher ausgestellten, durch Eintragungen völlig ausge—
füllten oder unbrauchbar gewordenen Dienstbuches,
b) als Ersatz für ein verloren gegangenes Dienstbuch.
Die zweite Ausfertigung ist als solche auf der Vorderseite zu bezeichnen und dabei
das Datum der ersten Ausfertigung und der festgestellte oder angegebene Grund der Aus-
stellung einer weiteren Ausfertigung mitanzugeben.
4. Im Falle Za ist zunächst die Vorlage des früheren Dienstbuches zu verlangen und
dieses durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. Im Falle 3b ist der Schiffsmann zu
befragen, wo und bei wem er im letzten Monat seiner Schiffsdienstzeit im Dienste gewesen
sei, und es sind diese Angaben in der zweiten Ausfertigung des Dienstbuches ein-
zutragen.
5. Zur Ausstellung einer zweiten Ausfertigung ist nur diejenige Behörde zuständig,
welche das erste Dienstbuch ausgestellt hat.
Das Gesuch um Ausstellung einer zweiten Ausfertigung ist stets unmittelbar bei dieser
Behörde einzureichen, welche ihrerseits das Erforderliche, soweit nöthig, im Benehmen mit
der zuständigen Behörde des derzeitigen Wohn= oder Aufenthaltsortes des Gesuchstellers
veranlassen wird.
6. Die Visirung der Dienstbücher hat nach § 8 der Verordnung mittelst Stempel-
abdruck unter Beisetzung von Datum und Unterschrift des visirenden Beamten zu erfolgen.
Seitens der Hafen= oder Schifffahrts-Polizeibehörden ist in öfteren periodischen Revisionen
die Vorzeigung der Dienstbücher zu verlangen.
7. Vor der Visirung sind die Eintragungen im Dienstbuche auf ihre formelle Richtigkeit
und ihre materielle Glaubwürdigkeit zu prüfen. Hierbei sind Anstände, welche nicht durch
mündliches Benehmen mit dem Schiffsführer zur Erledigung gelangen, im Dienstbuch an
der hierfür bestimmten Stelle zu vermerken.
München, den 11. Jannar 1902.
Dr. Graf von Crailsheim. Dr. Frhr. vu. Feilitzsch.