Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

278 
ist deßhalb in solchen Fällen aus dem Betrage zu berechnen, den die betheiligte Lehrperson 
im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand an Dienstalterszulagen bei direktem Empfange 
nach Art. 9 bezogen haben würde. 
Die Gesammtruhegehalte des Lehrpersonals, das neben den Kreisanstalten auch an 
gemeindlichen Pensionsanstalten irgend einer Art theiluimmt, dürfen die letzten Gesammt- 
aktivitätsbezüge nicht überschreiten. Findet eine solche Ueberschreitung statt, so sind die 
Staatszuschüsse nach Abs. 5 entsprechend zu kürzen. 
Artikel 19. 
Die Kreisvereine zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer sind Körper- 
schaften des öffentlichen Rechts. 
Das gesammte ständig verwendete männliche Lehrpersonal an den Volksschulen, deß- 
gleichen das nichtpragmatisch angestellte Lehrpersonal an den staatlichen Lehrerbildungsanstalten 
ist verpflichtet, diesen Vereinen beizutreten und auch nach Versetzung in den Ruhestand bei 
denselben zu verbleiben. Die gleiche Verpflichtung wird dem aus dem Volksschullehrerstande 
hervorgegangenen Lehrpersonal auferlegt, das nach Erlassung dieses Gesetzes an staatlichen 
und Kreis-Anstalten für den Unterricht in Elementarfächern angestellt wird. 
Die dem Lehrpersonale der Stadt München eingeräumte Befreiung von der Verpflichtung 
zur Theilnahme an dem Kreisvereine bleibt aufrecht erhalten. Neue Befreiungen dieser Art 
sind unzulässig. 
Aus öffentlichen Fonds werden diesen Vereinen zugewiesen: 
a) die Interkalargefälle erledigter Schuldienste, soweit sie nicht für den Nachsitz der 
Hinterbliebenen des Lehrpersonals und für die Bestreitung der Verwesungskosten 
erforderlich sind, 
b) die besonderen Abgaben (Unterstützungsfondsabgaben) des Volksschullehrerpersonals 
für die Verleihung von Schulstellen und bei Einkommensmehrungen. 
Die Vorschriften über die Verwaltung, Berechnung und Ablieferung der Interkalar- 
gefälle werden von den Kreisregierungen erlassen. 
Die Verwaltung der Kreisvereine wird unter Aufsicht und Leitung der zuständigen 
Kreisregierung von den Mitgliedern des Vereins geführt. 
Die von den Verwaltungen dieser Kreisvereine zu erlassenden Vereinssatzungen haben 
nähere Bestimmungen zu enthalten insbesondere über die Mitgliedschaft, über Eintrittsgelder 
und Mitgliederbeiträge, über die Gestattung voller Freizügigkeit bei Versetzungen von Mit- 
gliedern aus einem Kreise in den anderen, über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.