Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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4. die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902 über die weitere Inkraftsetzung 
des Gesetzes vom 3. Juni 1900, Reichsgesetzblatt 1902 S. 241, 
5. die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1902 über die auf Grund 
des § 1 Abs. 1, 8 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs 1, § 15, § 18 Abs. 5 
des Gesetzes vom 3. Juni 1900 gefaßten Beschlüsse des Bundesrathes, Reichs- 
gesetzblatt 1902 S. 242, 
6. die auf Grund des §8 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1, §8 15, 
§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2/3, § 22 des Gesetzes vom 
3. Juni 1900 vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungsvorschriften vom 
30. Mai 1902, Beilage zu Nr. 22 des Centralblattes für das Deutsche Reich 
vom 30. Mai l. Is. S. 1—31 (I—XXI) 32—67, 
7. die auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1900 beschlossenen 
Ausführungsbestimmungen vom 30. Mai 1902, betreffend die Einlaß= und 
Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch, Beilage zu 
Nr. 22 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 30. Mai l. Is. S. 1 
und 68—73. 
Wie aus den unter Ziff. 2 bis 4 bezeichneten Erlassen zu entnehmen, sind vorerst 
nur einzelne Bestimmungen des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 
3. Juni 1900 in Kraft getreten; in allen anderen Richtungen haben die seither in Bayern 
geltenden Bestimmungen über die Beschau des zur menschlichen Nahrung bestimmten Viehes 
auch fernerhin zur Anwendung zu kommen. Im Uebrigen werden, bevor noch die ander- 
weitigen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juni 1900 und der Bundesrathsvorschriften 
dazu in Kraft treten werden, zum Vollzuge dieser Bestimmungen sowohl für die Schlacht- 
ungen im Inlande wie auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch weitere An- 
ordnungen ergehen. 
Den beamteten Aerzten und Thierärzten sowie den K. Untersuchungsanstalten für 
Nahrungs= und Genußmittel werden Abdrücke dieser Bekanntmachung zugestellt werden; 
außerdem können Sonderabdrücke derselben, soweit der Vorrath reicht, von der K. Post 
bezogen werden. 
München, den 28. Juli 1902. 
Dr. rhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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