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4. die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902 über die weitere Inkraftsetzung
des Gesetzes vom 3. Juni 1900, Reichsgesetzblatt 1902 S. 241,
5. die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1902 über die auf Grund
des § 1 Abs. 1, 8 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs 1, § 15, § 18 Abs. 5
des Gesetzes vom 3. Juni 1900 gefaßten Beschlüsse des Bundesrathes, Reichs-
gesetzblatt 1902 S. 242,
6. die auf Grund des §8 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1, §8 15,
§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2/3, § 22 des Gesetzes vom
3. Juni 1900 vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungsvorschriften vom
30. Mai 1902, Beilage zu Nr. 22 des Centralblattes für das Deutsche Reich
vom 30. Mai l. Is. S. 1—31 (I—XXI) 32—67,
7. die auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1900 beschlossenen
Ausführungsbestimmungen vom 30. Mai 1902, betreffend die Einlaß= und
Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch, Beilage zu
Nr. 22 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 30. Mai l. Is. S. 1
und 68—73.
Wie aus den unter Ziff. 2 bis 4 bezeichneten Erlassen zu entnehmen, sind vorerst
nur einzelne Bestimmungen des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900 in Kraft getreten; in allen anderen Richtungen haben die seither in Bayern
geltenden Bestimmungen über die Beschau des zur menschlichen Nahrung bestimmten Viehes
auch fernerhin zur Anwendung zu kommen. Im Uebrigen werden, bevor noch die ander-
weitigen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juni 1900 und der Bundesrathsvorschriften
dazu in Kraft treten werden, zum Vollzuge dieser Bestimmungen sowohl für die Schlacht-
ungen im Inlande wie auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch weitere An-
ordnungen ergehen.
Den beamteten Aerzten und Thierärzten sowie den K. Untersuchungsanstalten für
Nahrungs= und Genußmittel werden Abdrücke dieser Bekanntmachung zugestellt werden;
außerdem können Sonderabdrücke derselben, soweit der Vorrath reicht, von der K. Post
bezogen werden.
München, den 28. Juli 1902.
Dr. rhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch.