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Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat
sofort nach der Nothschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann und zwar
sofort nach der Ausweidung zu erfolgen, wenn das Fleisch von Thieren, deren
Tod durch Schädel- oder Halswirbelbruch, Erschießen in Nothfällen, Blitzschlag,
Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere
Einwirkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten ist (vergl. § 33 Abs. 2),
zum Genusse für Menschen verwendet werden soll;
2. — unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Haus-
schlachtungen (§ 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachtthieren, deren Fleisch
ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers (vergl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes)
verwendet werden soll, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des
Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. § 33) zeigen.
In diesem Falle ist eine Aumeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten
nur erforderlich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genuß-
tauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. §§ 33, 34) zeigen.
II. Seschanbezirke. BZeschauer.
§ 3.
(1) Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung von Beschauern erfolgt nach
§ 5 des Gesetzes durch die Landesbehörden.
(2 Zu Beschauern sind entweder approbirte Thierärzte oder solche Personen zu bestellen,
die nach Maßgabe der hierüber ergehenden besonderen Anweisung genügende Kenntnisse nach-
gewiesen haben.
(3) Die letztgenannten Personen dürfen jedoch vorbehaltlich weitergehender landesrechtlicher
Einschränkungen (vergl. § 24 Nr. 2 des Gesetzes) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur
insoweit ausüben, als sie nicht im Gesetze (§ 18 Abs. 1) und in dieser Ausführungs-
anweisung approbirten Thierärzten ausschließlich zugewiesen ist.
(4) Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesammte Schlachtvieh= und Fleischbeschau
approbirten Thierärzten übertragen ist, müssen daher auch solche Thierärzte als Beschauer
für die ihnen vorbehaltenen Zweige der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bestellt werden.
(5) Der Beschauer darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur in dem Bezirk aus-
üben, für welchen er bestellt ist, jedoch können als Stellvertreter, welche in Behinderungs-
fällen der zuständigen Beschauer einzutreten haben, auch Beschauer benachbarter Bezirke be-
stellt werden.
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