Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 36. 299 
Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat 
sofort nach der Nothschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann und zwar 
sofort nach der Ausweidung zu erfolgen, wenn das Fleisch von Thieren, deren 
Tod durch Schädel- oder Halswirbelbruch, Erschießen in Nothfällen, Blitzschlag, 
Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere 
Einwirkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten ist (vergl. § 33 Abs. 2), 
zum Genusse für Menschen verwendet werden soll; 
2. — unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Haus- 
schlachtungen (§ 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachtthieren, deren Fleisch 
ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers (vergl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes) 
verwendet werden soll, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des 
Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. § 33) zeigen. 
In diesem Falle ist eine Aumeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten 
nur erforderlich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genuß- 
tauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. §§ 33, 34) zeigen. 
II. Seschanbezirke. BZeschauer. 
§ 3. 
(1) Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung von Beschauern erfolgt nach 
§ 5 des Gesetzes durch die Landesbehörden. 
(2 Zu Beschauern sind entweder approbirte Thierärzte oder solche Personen zu bestellen, 
die nach Maßgabe der hierüber ergehenden besonderen Anweisung genügende Kenntnisse nach- 
gewiesen haben. 
(3) Die letztgenannten Personen dürfen jedoch vorbehaltlich weitergehender landesrechtlicher 
Einschränkungen (vergl. § 24 Nr. 2 des Gesetzes) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur 
insoweit ausüben, als sie nicht im Gesetze (§ 18 Abs. 1) und in dieser Ausführungs- 
anweisung approbirten Thierärzten ausschließlich zugewiesen ist. 
(4) Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesammte Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
approbirten Thierärzten übertragen ist, müssen daher auch solche Thierärzte als Beschauer 
für die ihnen vorbehaltenen Zweige der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bestellt werden. 
(5) Der Beschauer darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur in dem Bezirk aus- 
üben, für welchen er bestellt ist, jedoch können als Stellvertreter, welche in Behinderungs- 
fällen der zuständigen Beschauer einzutreten haben, auch Beschauer benachbarter Bezirke be- 
stellt werden. 
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