300
84.
) Der Beschauer hat allen in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden Aufforder-
ungen zur Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten und hierbei den Wünschen der
Antragsteller in Bezug auf Zeit und Ort der Untersuchung thunlichst zu entsprechen. Die
bei ihm eingehenden Anträge hat er binnen einer Frist von 24 Stunden in dem Tagebuche
(vergl. S 47, Anlage 1) zu vermerken.
2) Die Beschauzeit kann nach näherer Anordnung der Landesregierung auf bestimmte
Tagesstunden beschränkt werden.
§ 5.
Besitzt der Beschauer nicht die Approbation als Thierarzt, so hat er die Vornahme
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau abzulehnen und die bei ihm eingehenden Anträge ohne
Weiteres an den zum Beschauer bestellten Thierarzt zu verweisen:
1. bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln;
2. wenn aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß das Schlachtthier mit
einer Krankheit behaftet ist, deren Beurtheilung dem thierärztlichen Beschauer
vorbehalten ist (vergl. § 11).
III. Schlachtviehbeschau.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 6.
1 Die Schlachtviehbeschau hat möglichst kurz vor der Schlachtung zu geschehen (vergl.
auch § 11 Abs. 3). Sie ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht spätestens zwei
Tage nach Ertheilung der Genehmigung erfolgt (vergl. § 7 des Gesetzes).
2) Durch die Untersuchung des lebenden Thieres ist festzustellen:
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, welche von Einfluß auf die
Genußtauglichkeit des Fleisches ist;
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den seuchenpolizeilichen Be-
stimmungen der Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen zeigt,
welche den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen.
Anweisung für die Untersuchung.
4 § 7.
(1) Bei der Schlachtviehbeschau sind die Thiergattung und das Geschlecht, bei kranken
und krankheitsverdächtigen Thieren auch das Alter, die Farbe und sonstige Kennzeichen fest-
zustellen. Es ist zu prüfen, ob die Thiere einen gesunden Eindruck machen; liegende Thiere
sind aufzutreiben, lahme vorzuführen. Das Augenmerk ist besonders zu richten auf: