Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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s) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ be- 
schränkt ist, in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht 
ausgedehnt, die Verbreitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blut- 
kreislaufs erfolgt ist, hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte 
Erweichungsherde fehlen und die veränderten Theile (vergl. § 35 Nr. 4) 
leicht und sicher entfernbar sind; 
g) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul= und Klauen- 
seuche oder von Rothlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den 
Geschlechtstheilen; 
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Ver- 
änderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farb- 
stoffablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und 
Körpertheilen; 
1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den 
Lungen oder im Blute; 
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Ver- 
schimmeln u. s. w., sowie Veränderung desselben durch Aufblasen; 
2. in den im § 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen 
der Genußuntauglichkeit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen 
der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem 
Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist. 
§ 31. 
In allen im § 30 nicht aufgeführten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen 
thierärztlichen Beschauer vorbehalten. 
§ 32. 
Stellt der Beschauer eine Seuche fest, für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden 
die Bestimmungen der 88 14 und 16 sinngemäße Anwendung. 
Grundsätze für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches. 
§ 33. 
(10 Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (Fleisch 
mit Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen geeigneten Theilen der 
Haut sowie das Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel festgestell: 
worden ist:
	        
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