Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 
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Milzbrand; 
Rauschbrand; 
Rinderseuche; 
Tollwuth; 
Rotz (Wurm); 
Rinderpest; 
eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige 
oder brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, 
der Sehnenscheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des 
Brust= und Bauchfells, des Darmes; 
Tuberkulose, wenn das Thier in Folge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist; 
Rothlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches 
oder des Fettgewebes besteht; 
Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere 
Allgemeinerkrankung eingetreten ist; 
Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen 
des Muskelfleisches bestehen; 
Gelbsucht, wenn sämmtliche Körpertheile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch 
stark gelb oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Thiere abgemagert sind; 
hochgradige allgemeine Wassersucht; 
Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen 
oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind; 
Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden; 
hochgradiger Harn= oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des 
Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Koch- 
probe und dem Erkalten; 
vollständige Abmagerung des Thieres in Folge einer Krankheit; 
vorgeschrittene Fäulniß= und ähnliche Zersetzungsvorgänge. 
(2) Den im Abs. 1 ausfgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Thier in 
den im 8 
2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode aus- 
geweidet ist, ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben 
oder im Verenden getödtet, oder wenn es todtgeboren oder ungeboren ist. 
8 34. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (vergl. 8 33), 
ausgenommen Fett (vergl § 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten 
Mängel festgestellt ist: 
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