M 35.
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10.
11.
12.
13.
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15.
16.
17.
18.
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Milzbrand;
Rauschbrand;
Rinderseuche;
Tollwuth;
Rotz (Wurm);
Rinderpest;
eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige
oder brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke,
der Sehnenscheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des
Brust= und Bauchfells, des Darmes;
Tuberkulose, wenn das Thier in Folge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist;
Rothlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches
oder des Fettgewebes besteht;
Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere
Allgemeinerkrankung eingetreten ist;
Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen
des Muskelfleisches bestehen;
Gelbsucht, wenn sämmtliche Körpertheile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch
stark gelb oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Thiere abgemagert sind;
hochgradige allgemeine Wassersucht;
Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen
oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind;
Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden;
hochgradiger Harn= oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des
Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Koch-
probe und dem Erkalten;
vollständige Abmagerung des Thieres in Folge einer Krankheit;
vorgeschrittene Fäulniß= und ähnliche Zersetzungsvorgänge.
(2) Den im Abs. 1 ausfgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Thier in
den im 8
2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode aus-
geweidet ist, ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben
oder im Verenden getödtet, oder wenn es todtgeboren oder ungeboren ist.
8 34.
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (vergl. 8 33),
ausgenommen Fett (vergl § 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten
Mängel festgestellt ist:
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