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des Gesetzes vorbehaltenen Regelung des Vertriebs und der Verwendung solchen Fleisches,
wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist:
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn hochgradige Abmagerung
nicht vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und entweder
a) die tuberkulösen Veränderungen sich nicht blos in den Eingeweiden und im
Euter vorfinden, jedoch Erscheinungen einer frischen Blutinfektion fehlen oder
b) die Krankheit sonst an den veränderten Organen eine große Ausdehnung
erlangt hat;
Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Fiune im Sinne des § 34 Nr. 2
bei Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen, wenn sich weitere Finnen nicht
vorfinden, auch nachdem eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung
des Fleisches in Stücke von etwa 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist;
. fischiger oder thraniger Geruch oder Geschmack, ferner sonstige mäßige Abweichung
in Bezug auf Geruch und Geschmack sowie solche Abweichungen in Bezug auf
Farbe, Zusammensetzung und Haltbarkeit, namentlich
oberflächliche Zersetzung, mäßiger unangenehmer Harngeruch, Geschlechtsgeruch,
Geruch nach Arznei= oder Desinfektionsmitteln und dergl., mäßige Wässerig-
keit, mäßige Gelbfärbung in Folge von Gelbsucht, mäßige Durchsetzung
mit Blutungen, Miescherschen Schläuchen (vergl. jedoch § 34 Nr. 3, § 35
Nr. 1) oder Kalkablagerungen;
vollständige Abmagerung, wenn nicht der Fall des § 33 Nr. 17 vorliegt;
Unreife oder nicht genügende Entwickelung der Kälber;
.# unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei nothgeschlachteten Thieren und in den
im § 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen, sofern nicht Veränderungen
vorliegen, welche eine Behandlung des Fleisches nach Maßgabe der Bestimmungen
in den §§ 33 und 34 erforderlich machen.
* 41.
(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der Be-
schauer hat hiervon dem Besitzer oder dessen Vertreter sowie der Polizeibehörde unter Angabe
des Beanstandungsgrundes sofort Mittheilung zu machen.
(2) Die Polizeibehörde hat über die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches
gemäß §§ 38, 39 und 45 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Besitzer oder
dessen Vertreter zu benachrichtigen.
8 42.
1) Der Beschauer hat das untersuchte Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn
der Besitzer beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter sofort erklärt, daß er sich bei der