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Genehmigung zur sofortigen Schlachtung ertheilen (S§ 11 Abs. 3). Er darf die Fleisch-
beschau nur dann übernehmen, wenn leichte Formen von Rothlauf vorliegen (8 30 Nr. 189).
In derartigen Fällen sind als untauglich zum Genusse für Menschen nur die veränderten
Theile anzusehen; der übrige Thierkörper ist bedingt tauglich (§ 37 unter III Nr. 2);
Blut und Abfälle sind stets zu vernichten (§ 35 Nr. 11).
11. Das Nesselfieber.
Das Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine besondere leichte Form des Rothlaufs der
Schweine. Die Krankheit beschränkt sich meist nur auf eine eigenthümliche Bildung von
Flecken von rundlicher bis viereckiger, scharfbegrenzter Gestalt und rother bis blaurother
Farbe, welche stets etwas über die Hautoberfläche hervorragen und besonders deutlich bei
geschlachteten gebrühten Schweinen zu erkennen sind.
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Theile anzusehen
(§ 35 Nr. 10); die übrigen Fleischtheile sind als genußtauglich zu erklären (vergl. § 40),
sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt.
12. Die Schweineseuche.
Diese Seuche kommt häufig bei den Thieren mit der Schweinepest (vergl. Nr. 13)
vergesellschaftet vor.
An Schweineseuche leidende lebende Thiere zeigen Athembeschwerden und Husten.
Daneben können Schwäche, verringerte Freßlust, wenig hervortretende Hautröthe sowie Verstopfung
vorhanden sein. Die Krankheit verläuft indeß häufig ohne auffällige äußere Erscheinungen.
Mit Schweineseuche behaftete geschlachtete Thiere lassen fast regelmäßig eine Lungen-
und Brustfellentzündung erkennen. Der kranke Theil der Lungen sieht Anfangs dunkelroth,
später mehr grauroth aus, fühlt sich derb an, und in dem verdichteten Gewebe findet man
scharf umschriebene gelbe oder auch grauweiße Herde. Das Lungen= und das Brustfell ist
meist mit entzündet, trübe und mit faserigen bis schwartigen Auflagerungen bedeckt; die
Lungen sind mit der Brustwand oft verklebt. Die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel sind
sehr saftreich, geschwollen und geröthet. Am Herzbeutel sind oft Auflagerungen oder Binde-
gewebswucherungen vorhanden, in Folge deren es zu Verklebungen und Verwachsungen des
Herzbeutels mit dem Herzen kommen kann.
Wie beim Rothlaufe (vergl. Nr. 10) darf die Schlachtung nur bedingungsweise gestattet
werden (§§ 15, 11 Abs. 1, Abs. 3). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§§ 14, 32).
Die Beurtheilung des Fleisches bleibt dem Thierarzte vorbehalten (8 31).
13. Die Schweinepest.
Der Erreger der Schweinepest verursacht schwere Entzündungen des Verdauungsrohrs
und Entzündungen der Haut.
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