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G. Auflösung des Fideikommisses und rechtliche Folgen derselben.
Wenn ein zur Fideikommißnachfolge berufener und fähiger Anwärter nicht mehr vor—
handen ist, so soll der letzte Fideikommißbesitzer berechtigt sein, unter Beibehaltung des
Namens des gegenwärtigen Fideikommisses und mit Hinzufügung seines eigenen Namens
ein neues Fideikommiß zu Gunsten einer dem Erbadel angehörigen, im rechtsrheinischen
Bayern beheimatheten Familie zu errichten.
Dem neuen Familienfideikommisse müssen die sämmtlichen zum gegenwärtigen Fideikommiß
alsdann noch gehörigen Bestandtheile einverleibt werden.
Macht der letzte Fideikommißbesitzer von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so wird
demselben hiemit
die K. Ludwig-Maximilians-Universität zu München
als Erbin des gesammten Fideikommißvermögens unter der Bedingung substitnirt, daß dieselbe
unter dem Namen
Freiherrlich Wilhelm von Pappus und Trazberg'sche Stiftung
eine zeitgemäße Wohlthätigkeitsstiftung zu Gunsten von Söhnen erbadelicher, im rechtsrheinischen
Bayern beheimatheter Familien errichtet und dieser Stiftung den Erlös des gesammten
Allod gewordenen Fideikommißvermögens als unveräußerlichen Stiftungsfond einverleibt.
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesenlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene
Freiherrlich von Pappus-Trazberg'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter
Instruktion und auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend
hiemit bestätigt, in die Fideikommißmatrikel des Gerichtshofes eingetragen und
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Augsburg, den 13. Jannar 1896.
KAgl. Oberlandesgericht Augsburg
Vonle.
Hauck.