thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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G.  Auflösung  des  Fideikommisses  und  rechtliche  Folgen  derselben.

Wenn  ein  zur  Fideikommißnachfolge  berufener  und  fähiger  Anwärter  nicht  mehr  vor—
handen  ist,  so  soll  der  letzte  Fideikommißbesitzer  berechtigt  sein,  unter  Beibehaltung  des
Namens  des  gegenwärtigen  Fideikommisses  und  mit  Hinzufügung  seines  eigenen  Namens
ein  neues  Fideikommiß  zu  Gunsten  einer  dem  Erbadel  angehörigen,  im  rechtsrheinischen
Bayern  beheimatheten  Familie  zu  errichten.

Dem  neuen  Familienfideikommisse  müssen  die  sämmtlichen  zum  gegenwärtigen  Fideikommiß
  alsdann  noch  gehörigen  Bestandtheile  einverleibt  werden.

Macht  der  letzte  Fideikommißbesitzer  von  dieser  Befugniß  keinen  Gebrauch,  so  wird
demselben  hiemit

die  K.  Ludwig-Maximilians-Universität  zu  München
als  Erbin  des  gesammten  Fideikommißvermögens  unter  der  Bedingung  substitnirt,  daß  dieselbe
  unter  dem  Namen

Freiherrlich  Wilhelm  von  Pappus  und  Trazberg'sche  Stiftung

eine  zeitgemäße  Wohlthätigkeitsstiftung  zu  Gunsten  von  Söhnen  erbadelicher,  im  rechtsrheinischen
  Bayern  beheimatheter  Familien  errichtet  und  dieser  Stiftung  den  Erlös  des  gesammten
  Allod  gewordenen  Fideikommißvermögens  als  unveräußerlichen  Stiftungsfond  einverleibt.


Dieses  nach  seinen  Bestandtheilen  und  wesenlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
Freiherrlich  von  Pappus-Trazberg'sche  Familienfideikommiß  wird  nach  beendigter
Instruktion  und  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend
  hiemit  bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes  eingetragen  und
durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

Augsburg,  den  13.  Jannar  1896.

KAgl.  Oberlandesgericht  Augsburg

Vonle.
Hauck.