Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 6. 
1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpern (vergl. 
§. 2 Abs. 3), die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften 
zerlegt sein können, eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von 
nicht mehr als 75 kg. Mit den Thierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, 
Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natür- 
lichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Thierkörper müssen neben 
einander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammen- 
gehörigkeit ohne Weiteres erkennen lassen. 
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kaälber (vergl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder 
der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und 
Kehlkopf in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn 
und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Thierkörper 
beigebracht werden, sofern er und der Thierkörper derart mit Zeichen oder Nummern 
versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne Weiteres erkennbar ist. 
(3) Bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und anderen Thieren des Einhufer- 
geschlechts müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Theilen, Kopf, Kehlkopf und Luft- 
röhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natür- 
lichem Zusammenhange verbunden sein. 
§ 7. 
(1) Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das 
Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger 
als 4 kg beträgt. 
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökel- 
fleisch zu behandeln. 
§ 8. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zoll- 
auslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung 
nicht unterworfen. 
§ 9. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß.- und Marktverkehre des Grenz- 
bezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die 
gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht 
Ausnahmen zulassen. 
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