Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

35. 373 
an den einzelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Unter- 
suchung auf Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist. 
(3z) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben 
beschränkt werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesammte Prüfung, bei sonstigem Fleische 
die Prüfung auf die im § 14 Abs. 1 unter b bis d bezeichneten Punkte. Die Beschränkung 
der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung nach 
Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine u. dergl.) 
eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Waare enthält, die auch 
äußerlich nach der Art der Verpackung und Kennzeichnung als gleichartig angesehen 
werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im 8§ 14 
Abs. 4 und § 15 Abs. 5. 
(4) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so ist sie in 
Bezug auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fett an der Gesammtheit der Pack- 
stücke, im Uebrigen an jedem einzelnen Fleischstücke der ganzen Sendung auszuführen, insoweit 
nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Abs. 1 unter 1) oder eine Zurückweisung (§ 19 
Abs. 1 unter II, § 21 Abs. 3) oder eine freiwillige Zurückziehung (nachstehender Abs. 6) 
erfolgt. 
(0) Von jeder Beanstandung einer Stichprobe, welche auf den Umfang der weiter 
anzustellenden Untersuchung oder auf die Behandlung des Fleisches (8§§ 19 und 21) 
von Einfluß ist, hat die Beschaustelle den Verfügungsberechtigten unter Angabe des Be- 
anstandungsgrundes und unter Hinweis auf die nach Abs. 4 eintretende Folge sowie die 
Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort zu benachrichtigen. 
(6) Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung hat der Verfügungs- 
berechtigte das Recht, die noch nicht untersuchten und nicht unschädlich zu beseitigenden 
oder zurückzuweisenden Theile der Sendung vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurück- 
zuziehen (vergl. jedoch S§ 25 Abs. 3). 
§ 13. 
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen: 
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob es unter die Verbote im § 5 fllt; 
c) ob es den Bestimmungen im § 6 enspricht; 
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß 
gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der 
Verdacht vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt 
worden ist. 
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