Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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(1)  Für  zubereitetes  Fleisch,  ausgenommen  Fette,  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

a)  alle  zu  der  betreffenden  Sendung  gehörigen  Packstücke,  soweit  nach  der  gemeinsamen
  Herkunft,  der  Art  der  Verpackung  und  Beförderung  oder  den
sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine  Uebertragung  des
Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  eine
der  im  §  18  Abs.  1  unter  I  A  aufgeführten  Krankheiten  oder  der  begründete
Verdacht  einer  derselben  nachgewiesen  ist;

b)  das  einzelne  Packstück,  wenn  an  einem  Fleischstücke  Rothlauf  der  Schweine,
Septicämie,  Pyämie,  Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer
dieser  Krankheiten  nachgewiesen  ist;

I)  das  einzelne  Fleischstück,  wenn  in  demselben  Trichinen  oder  Finnen  nachgewiesen
  sind;

d)  die  veränderten  Theile  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulniß  und
ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,  Besetzung  mit  Insekten  und  unerheblicher
Beschmutzung.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  ist  das  Fleisch,  soweit  es  nicht  nach  I1  unschädlich
beseitigt  werden  muß,  und  zwar

A.  das  ganze  Packstück,

a)  wenn  das  Fleisch  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  1
unter  a  und  b  beanstandet  ist;

b)  wenn  in  dem  Packstücke  Därme  gefunden  sind,  welche  Mängel  der  im  §  14
Abs.  2  bezeichneten  Art  aufweisen;

c)  wenn  sämmtliche  aus  dem  Packstück  entnommenen  Proben  (88  12,  14  Abs.  4)
auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  1  unter  d  beanstandet  sind;

d)  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  Erscheinungen  der  Lungenseuche  oder
der  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheiten
  vorliegen;

B.  das  einzelne  Fleischstück,  welches  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  im
§  14  Abs.  1  unter  c  bis  e  beanstandet  ist,  insbesondere  wenn  sich  bei  der
Prüfung  einer  der  im  §  18  Abs.  1  unter  II  B  b  bis  f  aufgeführten  Mängel
ergiebt,  und  dieser  nicht  im  Falle  zu  1  unter  d  des  gegenwärtigen  Paragraphen
durch  Vernichtung  der  veränderten  Theile  gehoben  wird.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  des  §  14  Abs  1  unter  à
unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Waare  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.