Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 36. 379 
8 20. 
In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des 
Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im 
Auslande liegt. 
§ 21. 
(1, Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder 
die zugehörige Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vor- 
schriften entsprechend bezeichnet ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“); 
b) wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulniß-Geruch oder -Geschmack behaftet 
oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder sonst 
verdorben befunden wird; 
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen 
oder Bakterienkolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als 
verdorben anzusehen ist; 
II. auf Grund der Hauptprüfung: 
a) in den unter la bis c angegebenen Fällen; 
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält; 
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird; 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 
15. Juni 1897 oder den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen 
(Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) nicht entspricht. 
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu 
Abs. 1 unter 1 a unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Be- 
zeichnungen versehen oder die Uebereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird. 
(z) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke 
einer Fabrikation zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämmtlicher davon entnommenen 
Stichproben zu einer gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im Uebrigen 
hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken. 
Weitere HBehandlung des Fleisches. 
§ 22. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 be- 
zeichneten Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als 
zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll. 
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