Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 381 
§ 26. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittelst Farbstempels 
oder mittelst Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der 
Zoll= oder Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch 
von Pferden und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“. 
(6) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen 
Zoll= oder Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, 
welche Bezeichnung anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll- 
oder Steuerstellen errichtet ist. 
(4) Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von 
sechseckiger Form mit 2,, cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und 
anderen Einhufern von viereckiger Form mit 5 und 2, cm Seitenlänge, für das bei der 
Untersuchung beanstandete sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form 
mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere Ausschrift 
„Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere Aufschrift „Zu 
beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „2“. 
  
  
  
  
  
  
  
Roth. Roth. 
5 cm 
Ausland. 150 
Pferd. 2 
N. N. 
Schwarz. Schwarz. Schwarz. 
   
  
   
  
    
Ausland. 
Zu 
beseitigen. 
N. JN. 
Ausland. 
Burüchkgewiesen. 
N. N. 
   
      
  
  
  
  
  
5 cm enn 5 cm
	        
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