Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der K. Staatsministerien der Justiz und 
des Innern. Nach der Genehmigung wird die Vereinbarung im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte veröffentlicht. 
Von dem Tage der Veröffentlichung an gilt in Registersachen der 
Amtsgerichtsbezirk als Theil des Bezirkes derjenigen Handels= und Gewerbekammer, welcher 
die Zuständigkeit übertragen worden ist 
Die auf Grund der Vereinbarung begründete Zuständigkeit kann nur durch Mini- 
sterialentschließung aufgehoben werden. 
München, den 25. Januar 1902. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Dr. Frhr. v. Leonrod. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreiches. 
Der Adelsmatrikel wurde einverleibt am 
22. Jannar 1902: 
der Direktor der K. Regierung von Mittel- 
franken, Kammer des Innern, Adolph Nitter 
von Neuffer in Ansbach für seine Person 
als Ritter des Verdienstordens der Bayerischen 
Krone bei der Ritter-Klasse Lit. N, Fol. 16, 
Act.-Num. 120 8l, 
der Generaladministrator der K. General- 
Bergwerks= und Salinen-Administration Lud- 
wig Ritter von Billing in München für 
seine Person als Ritter des Verdienstordens 
der Bayerischen Krone bei der Ritter-Klasse 
Lit. B, Fol. 73, Act.-NJum. 12071, und 
der Direktor der K. Regierung der Ober- 
pfalz und von Regensburg, Kammer der Fi- 
nanzen, Ednard Ritter von Denk für seine 
Person als Ritter des Verdienstordens der 
Bayerischen Krone bei der Ritter-Klasse Lit. D, 
Fol. 27, Act.-Num. 1161 .
	        
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