Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S.  7.

Die  Formularien  und  sonstigen  Drucksachen,  welche  der  Leichenschauer  bedarf,  sind
von  der  Gemeinde  anzuschaffen.

8.  8.

Jeder  Sterbefall  ist  alsbald  und,  wenn  der  Tod  zur  Nachtzeit  erfolgte,  spätestens
am  nächsten  Morgen  dem  für  die  Gemeinde  aufgestellten  Leichenschauer  anzuzeigen.

Zu  der  Anzeige,  welche  auch  schriftlich  oder  durch  Mittelspersonen  erfolgen  kann,
ist  verpflichtet  das  Familienhaupt  und,  wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  oder  an  der
Anzeige  behindert  ist,  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Sterbefall  sich
ereignet  hat.

Bei  Sterbefällen,  welche  in  Erziehungs-,  Kranken-,  Eutbindungs-,  Gefangenen=  und
ähnlichen  Anstalten  sich  ereignen,  trifft  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  den  Vorsteher  der
Anstalt  oder  den  von  der  zuständigen  Behörde  aufgestellten  Beamten.

Die  Pflicht  zu  der  Anzeige  besteht  auch  in  Ansehung  aller  todtgeborenen  Kinder,
deren  Geburt  nach  dem  Ablauf  des  sechsten  Schwangerschaftsmonats  erfolgt  ist.

§.  9.

Vor  Ankunft  des  Leichenschauers  darf  mit  der  Leiche  keinerlei  Veränderung  vorgenommen
  werden.

Außerdem  darf  keine  Leiche  vor  dem  Ablauf  von  mindestens  6  Stunden,  von  dem
Zeitpunkt  des  anscheinend  eingetretenen  Todes  an  gerechnet,  von  dem  Sterbelager  entfernt
  werden.  Alle  jzrasch  Verstorbene  und  insbesondere  Wöchnerinnen,  welche  während
oder  unmittelbar  nach  der  Entbindung  sterben,  dürfen  vor  Ablauf  von  12  Stunden  nicht
von  dem  Sterbelager  entfernt  werden,  wenn  nicht  zuvor  sichere  Zeichen  von  dem  Eintritt
der  Verwesung  durch  den  Leichenschauer  wahrgenommen  worden  sind.

Von  diesen  Vorschriften  darf  nur  abgegangen  werden,  wenn  von  einem  öffentlich
ermächtigten  Arzt  oder  Wundarzt  die  frühere  Fortschaffung  der  Leiche  von  dem  Sterbelager
  nach  genauer  Untersuchung  derselben  für  zulässig  erklärt  wird.  Außerdem  kann
wegen  etwaiger  Gefahr  für  die  Gesundheit  der  in  der  Nähe  sich  aufhaltenden  Personen
die  frühere  Fortschaffung  des  Leichnams  von  der  Ortspolizeibehörde  angeordnet  werden.

8.  10.
Die  Oeffnung  eines  Leichnams  darf  nur  von  öffentlich  ermächtigten  Aerzten  (ein-