Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 38. 459 
Nr. 18828. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung neuer Bezirksämter betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des RKönigs. 
Luitpold, 
von Gottes Guaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen in theilweiser Abänderung der Allerhöchsten Verordnung vom 
19. Juni 1879 „den Bestand der Regierungsbezirke und Bezirksämter betreffend“ (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 665 ff.) zu verordnen, was folgt: 
1. 
Es werden fünf neue Bezirksämter errichtet und zwar: 
in Starnberg im Regierungsbezirke Oberbayern, 
in Wolfratshausen im Regierungsbezirke Oberbayern, 
in Dürkheim im Regierungsbezirke der Pfalz, 
in St. Ingbert im Regierungsbezirke der Pfalz, 
in Gemünden im Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffenburg. 
Gleichzeitig mit der Errichtung der Bezirksämter Starnberg und Wolfratshausen wird 
das Bezirksamt München II aufgehoben, von diesem Zeitpunkte an erhält das Bezirksamt 
München I die Bezeichnung: „Bezirksamt München“. 
e — 
82. 
Es umfaßt 
1. das Bezirksamt Starnberg den Amtsgerichtsbezirk Starnberg, 
das Bezirksamt Wolfratshausen den Amtsgerichtsbezirk Wolfratshausen, 
das Bezirksamt Dürkheim den Amtsgerichtsbezirk Dürkheim, 
das Bezirksamt St. Ingbert den Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert und den 
Distrikt Blieskastel, d. i. den Amtsgerichtsbezirk Blieskastel ohne die Gemeinden 
Bliesdalheim, Breitfurt, Niedergailbach und Walsheim, welche beim Distrikte 
Hornbach und Bezirksamte Zweibrücken verbleiben, 
5. das Bezirksamt Gemünden den Amtsgerichtsbezirk Gemünden. 
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