Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 38. 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für jedes einzelne Bezirksamt 
den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an dasselbe seine Wirksamkeit zu beginnen hat. 
Vorderriß, den 9. August 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
— — G — —— — — — 
  
Nr. 18873. 
Bekanntmachung, die Errichtung neuer Bezirksämter betreffend. 
K-Staatsministerium des Innern. 
Im Hinblicke auf die durch § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. August ds. Is. 
„Die Errichtung neuer Bezirksämter betreffend“ ertheilte Ermächtigung wird bestimmt, daß 
die K. Bezirksämter Starnberg, Wolfratshausen, Dürkheim und St. Ingbert am 1. Oktober 
1902 ihre Wirksamkeit zu beginnen haben. 
München, den 11. August 1902. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
  
Nr. 5164 II. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1899 Seite 1075 ff.) werden in nachstehender Weise abgeändert:
	        
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