Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MB. 39 
8 46. 
Ueber die Berathungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein fortlaufendes 
Protokoll, über die Wahl des Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts wird je ein 
gesondertes Protokoll geführt, welches den Ausweis des Verwaltungsraths und des Schieds- 
gerichts bildet. Die Protokolle der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden und vom 
Schriftführer unterzeichnet. 
Abschnitt VI. 
Verwaltungsgrundsätze. 
§ 47. 
Das Einkommen des Vereins besteht in 
1. den Summen, die an Stelle von Vereinsbeiträgen aus den Tantieèmen für die 
Erhebung der Gebühren des Staates und der Gemeinden dem Vereine zugewiesen 
werden, soweit sie nicht dem Reservefond zufließen, 
l den etwa zur Erhebung gelangenden Umlagen, 
den Zinsen des Vereinsvermögens, 
l den etwa anfallenden freigebigen Zuwendungen. 
8 48. 
Aus dem Einkommen des Vereins sind zunächst die Verwaltungskosten und die 
Pensionslasten zu decken. Aus dem, was hienach am Schlusse des Jahres übrig bleibt, 
ist der Vermögensgrundstock des Vereins zu bilden. 
Freigebige Zuwendungen, die nach der Bestimmung des Zuwendenden zur Vermehrung 
des Grundstockes des Vereinsvermögens oder zur Vermehrung des Reservefonds dienen sollen, 
sind dieser Zweckbestimmung sofort zuzuführen. 
* 49. 
Das Vereinsvermögen ist in solchen Werthpapieren, die zur Anlegung von Mündelgeld 
für geeignet erklärt sind, oder in solchen Hypotheken anzulegen, die den für die Anlegung 
von Stiftungskapitalien bestehenden Vorschriften genügen. 
Das Vereinsvermögen ist, soweit es in Geld= und Werthpapieren besteht, in einem 
Vereinsfond zu sammeln und bei der K. Filialbank in München offen zu hinterlegen. 
§ 50. 
Das Einkommen des Vereins ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Aus- 
gaben erforderlich ist, sofort in der im § 49 vorgeschriebenen Weise anzulegen. 
Der zur Bestreitung der laufenden und etwaigen unvorhergesehenen Ausgaben er- 
forderliche Betrag ist gleichfalls bei der K. Filialbank in München anzulegen. 
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