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§ 51.
Zum Zwecke außerordentlicher Deckung ist aus den Summen, die vom Staate aus
den Tantièemen für die Erhebung der Gebühren ausdrücklich hiezu zugewendet werden oder
die zu diesem Zwecke von Dritten geschenkt oder vermacht werden, ein Reservefond zu bilden.
Aus dem Reservefond — und zwar zunächst aus den Zinsen, dann aus dem Stock
— sind in erster Linie die etwaigen Fehlbeträge der einzelnen Jahre zu decken. Ist hiezu
kein Bedarf oder bleibt ein Zinsenüberschuß, so ist das Erträgniß des Reservefonds zu
dessen Vermehrung zu verwenden.
Im Uebrigen finden auf die Verwaltung des Reservefonds die Vorschriften der 8§ 49, 50
Anwendung.
§52.
Anweisungen an das Bankinstitut auf Herauszahlung von hinterlegtem Baargelde
müssen vom Vorstande des Vereins oder dessen Stellvertreter und von dem Kassier oder
dessen Stellvertreter gezeichnet werden.
Die Zurückziehung sämmtlicher oder einzelner hinterlegter Werthpapiere kann nur mit
Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz erfolgen.
§ 53.
Das Verwaltungsjahr ist das Kalenderjahr, die Verwaltungsperiode ein Zeitraum
von sechs aufeinanderfolgenden Verwaltungsjahren.
§ 54.
Nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres ist die Rechnung des Verwaltungsraths mit
einem Ausweis über den Stand des Vereinsvermögens, der Vereinsmitglieder und der
Pensionsempfänger dem Staatsministerium der Justiz zur Prüfung vorzulegen.
§ 55.
Von sechs zu sechs Jahren hat der Verwaltungsrath durch einen Sachverständigen eine
versicherungstechnische Prüfung der Lage des Vereins vornehmen zu lassen
Das auf Grund dieser Prüfung abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist dem
Staatsministerium der Justiz vorzulegen und der Generalversammlung mitzutheilen.
In einzelnen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz aus
besonderen Gründen die Einholung des Gutachtens verschoben werden
g 56.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist aus dem gesammten Vereinsvermögen —
also dem Grundstock und dem Reservefond — derjenige Betrag auszuscheiden und zurückzu—