Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 51. 
Zum Zwecke außerordentlicher Deckung ist aus den Summen, die vom Staate aus 
den Tantièemen für die Erhebung der Gebühren ausdrücklich hiezu zugewendet werden oder 
die zu diesem Zwecke von Dritten geschenkt oder vermacht werden, ein Reservefond zu bilden. 
Aus dem Reservefond — und zwar zunächst aus den Zinsen, dann aus dem Stock 
— sind in erster Linie die etwaigen Fehlbeträge der einzelnen Jahre zu decken. Ist hiezu 
kein Bedarf oder bleibt ein Zinsenüberschuß, so ist das Erträgniß des Reservefonds zu 
dessen Vermehrung zu verwenden. 
Im Uebrigen finden auf die Verwaltung des Reservefonds die Vorschriften der 8§ 49, 50 
Anwendung. 
§52. 
Anweisungen an das Bankinstitut auf Herauszahlung von hinterlegtem Baargelde 
müssen vom Vorstande des Vereins oder dessen Stellvertreter und von dem Kassier oder 
dessen Stellvertreter gezeichnet werden. 
Die Zurückziehung sämmtlicher oder einzelner hinterlegter Werthpapiere kann nur mit 
Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz erfolgen. 
§ 53. 
Das Verwaltungsjahr ist das Kalenderjahr, die Verwaltungsperiode ein Zeitraum 
von sechs aufeinanderfolgenden Verwaltungsjahren. 
§ 54. 
Nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres ist die Rechnung des Verwaltungsraths mit 
einem Ausweis über den Stand des Vereinsvermögens, der Vereinsmitglieder und der 
Pensionsempfänger dem Staatsministerium der Justiz zur Prüfung vorzulegen. 
§ 55. 
Von sechs zu sechs Jahren hat der Verwaltungsrath durch einen Sachverständigen eine 
versicherungstechnische Prüfung der Lage des Vereins vornehmen zu lassen 
Das auf Grund dieser Prüfung abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist dem 
Staatsministerium der Justiz vorzulegen und der Generalversammlung mitzutheilen. 
In einzelnen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz aus 
besonderen Gründen die Einholung des Gutachtens verschoben werden 
g 56. 
Im Falle der Auflösung des Vereins ist aus dem gesammten Vereinsvermögen — 
also dem Grundstock und dem Reservefond — derjenige Betrag auszuscheiden und zurückzu—
	        
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