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Kindern einer künftig erst einzugehenden Ehe — die Pensionsansprüche auch weiterhin sichern,
wenn sie sich verpflichten, die für sie im Einzelnen auf diesen Fall festzusetzenden besonderen
Jahresbeiträge zu entrichten. Sie haben ihren Antrag nebst der Verpflichtungserklärung
innerhalb vier Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Amte dem Vereine schriftlich einzu—
reichen und die Kosten der versicherungstechnischen Berechnung ihrer Beiträge zu bezahlen.
Wer lediglich nach Maßgabe des Absatz 1 die Rechte seiner Hinterbliebenen gewahrt
hat, kann abgesehen hievon Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben.
Abschnitt III.
Beiträge.
§ 7.
Die im Amte befindlichen Notare und die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung
wegen Alters oder Krankheit in den Ruhestand versetzten Notare leisten keine unmittelbaren
Vereinsbeiträge.
An die Stelle von solchen Vereinsbeiträgen tritt derjenige Betrag, welchen der Staat
aus den für die Perzeption der Gebühren des Staats und der Gemeinden anfallenden
Tantiemen der Vereinskasse zuweist.
§ 8.
Notare, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aus dem Amte geschieden sind,
aber sich die Mitgliedschaft oder den Pensionsanspruch für die Relikten gewahrt haben, leisten
fernerhin den bisherigen Jahresbeitrag von 88 Mark.
§ 9.
Notare, die künftig aus anderen Gründen als wegen Invalidität aus dem Amte
scheiden und sich dabei die Pensionsansprüche für ihre Hinterbliebenen vorbehalten, leisten
besondere für sie jeweils versicherungstechnisch festzusetzende Jahresbeiträge.
8 10.
Die nach §§ 8 und 9 zu leistenden Jahresbeiträge sind in zwei gleichen Hälften im
Jannar und Juli jeden Jahres zu bezahlen.
Tritt der Fall der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft oder des Vorbehalts für
die Ansprüche der Hinterbliebenen nach dem Monat Januar, aber vor dem 1. Juli ein, so
ist für das erste Jahr der ganze Jahresbeitrag zu leisten und wird die erste Beitragshälfte
sofort, die zweite im Juli fällig. — Tritt der Fall der freiwilligen Fortsetzung der Mit-
gliedschaft oder des Vorbehalts der Ansprüche erst mit oder nach dem 1. Juli ein, so ist
für das erste Jahr nur der halbe Beitrag zu leisten; er ist in diesem Falle sofort fällig.