Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

„ 43. 
655 
  
  
  
5. 
Schätzung der ausgehobenen Pferde 
  
besonders 
schweres 
Zugpferd 
für 
welchen 
Truppen- 
theil. 
.— 
d 
& 
8 
B 
* 
% 
*1 
  
Durchschnittsbetrag 
in in 
Zahlen Worten 
M Mark 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
i 
  
  
  
  
—————-- 
  
1. In der Spalte 5 werden Beträge 
von einer halben Mark und da- 
rüber für eine volle Mark ge- 
rechnet; Beträge unter einer 
halben Mark bleiben außer Ansatz. 
Reservepferde sind nicht in das 
Nationale der ausgehobenen Mo- 
bilmachungspferde aufzunehmen, 
sondern in besonderen Nationalen 
zu verzeichnen. 
In den Nationalen, die den Transportführern zu übergeben sind, ist nur der Durchschnittsbetrag der 
Schätzung in Zahlen auszufühlen. 
108
	        
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