Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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6#  12.  Witewen  der  Mitglieder  der  Korperation  haben  die  Befugniß,
die  Handlung  fortzusetzen,  ohne  für  sich  selbst  die  Mitgliedschaft  der  Korporation
zu  erwerben.  Erben,  die  durch  einen  Disponenten  die  Handlung  ihres  Erblassers
  fortsetzen  wollen,  sind  dazu  gleichfalls  berechtigt;  wenn  sie  sich  aber  auseinandersetzen,
  und  einer  oder  mehrere  derselben  die  Handlung  übernehmen,  %
müssen  sie  im  Fall  der  Majorennität  sogleich,  im  Fall  sl#e  aber  minorenm  ind,
sobald  sie  diese  erlangen.,  der  Korporation  beitreten,  wenn  sie  auch  die  alte  Handlungs-Firma
  beibehalten.

§.  13.  An  der  Ausübung  der  Ehrenrechte  der  Rorporation  nehmen  nur
die  männlichen  Mitglieder  Theil.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  gemein  samen  Angelegenheiten  der  Korporation  der
Kaufmannschaft.

§,.  14.  Die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  betreffen  das  allgemeine  Interesse  der  Schiffahrt,  des  Handels,
oder  eines  Zweiges  desselben,  die  öffentlichen  Anstalten  und  Einrichtungen,  welchr
zum  Betriebe  der  Handlung  dienen,  in  so  weit  der  Kaufmannschaft  das  Eigenthum,
  oder  die  Verwaltung  oder  Kontrollirung  derselben  zukommen,  das  besondere
  Vermbgen  und  die  Rechte,  welche  die  Kaufmannschaft  als  Korporation  aus
Grundstücken,  Kapitalien,  Mobilien  und  milden  Stiftungen  besitzt,  und  die
Verhällnisse  der  Mitglieder  zu  der  Korporation  als  einem  Ganzen.

.  15.  Die  Korporation  verwaltet  außerdem  die  Hafen-Anftalten  in
Memel,  nach  den  Besiimmungen  Unserer  Kabinetsorder  vom  Islen  Juli  1808.
unter  unmittelbarer  Aufsicht  der  Regierung.

+.  16.  Sie  wählt  in  dieser  Beziehung  die  zur  Verwaltung  der  Hafen-Anstalten
  in  Memel  erforderlichen  Beamten,  so  wie  das  Lootsen-Personale,  und
zeigt  die  Gewählten  der  dortigen  Hafen-Polizei-Kommistion  an,  von  welcher  sie,
im  Fall  micht  die  Besthtigung  Unsrer  Regierung  nach  der  beslehenden  Verfassung
nothwendig  ist,  besichigt  und  vereidigt  werden.  "

§&.  17.  Die  kanfmännischen  Mitglieder  der  Schiffahrts=  und  Haudlungs-Oeputation
  des  Stadt=  und  Landgerichts  zu  Memel,  werden  von  der  Kaufmannschaft
  gewählt,  und  Unserm  Ober-Landesgerichte  zu  Königsberg  zur  weiteren
Peranlassung  angezeigt.

S.  18.  Auch  wählt  sie  die  Makler,  Dispacheurs  und  Schiffsabrechner,
#o  wie  sämmrliche  in  Memel  zur  Bekundung  der  Quamitäk,  Qualirüt  und  richtigen
  Verpackung  offentlich  angestellte  Personen,  deren  Wahl  durch  das  Gesetz
vom  vten  September  1811.  .  110  —  115.  den  Kaufmannsthaften  ausdrücklich
bergelegt  ist,  und  zeigt  die  Gewählten  der  siaktischen  Polizeibehörde  zur  Beslä-X

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