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II. Der Rest der Stiftungsrenten soll zur alljährlichen Veranstaltung eines Festes,
wenn thunlich am 12. März, für Kinder mit Ausspeisung — unter besonderer Berücksichtigung
armer Kinder — verwendet werden.
§5.
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders bestimmen,
dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald thunlich, zur Schaffung neuer Präbenden
zu verwenden.
86.
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige
Verluste sind aus den Renten zu decken.
Gegeben zu München, den 27. September 1902.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrath v. Geib.
Nr. 22442.
Königlich Allerhöchste Entschließung, die Verhandlungen der Landräthe für das Jahr 1903
etreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Luitpold,
LIIIILEIIIII
Begent.
Wir finden Uns im Hinblicke auf Art. 19 und 20 des Landrathsgesetzes vom
28. Mai 1852 bewogen, die Eröffnung der Landrathsversammlungen für das Jahr 1903 auf
Montag, den 10. November 1902
an den Sitzen der Kreisregierungen festzusetzen und beauftragen die Kreigtegierungen,
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