Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

A  46.  681

II.  Der  Rest  der  Stiftungsrenten  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung  eines  Festes,
wenn  thunlich  am  12.  März,  für  Kinder  mit  Ausspeisung  —  unter  besonderer  Berücksichtigung
armer  Kinder  —  verwendet  werden.

§5.
Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  thunlich,  zur  Schaffung  neuer  Präbenden
zu  verwenden.

86.
Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Renten  zu  decken.
Gegeben  zu  München,  den  27.  September  1902.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

an  dessen  Statt:
Ministerialrath  v.  Geib.

 

 

 

Nr.  22442.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verhandlungen  der  Landräthe  für  das  Jahr  1903
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

LIIIILEIIIII
Begent.

Wir  finden  Uns  im  Hinblicke  auf  Art.  19  und  20  des  Landrathsgesetzes  vom
28.  Mai  1852  bewogen,  die  Eröffnung  der  Landrathsversammlungen  für  das  Jahr  1903  auf
Montag,  den  10.  November  1902

an  den  Sitzen  der  Kreisregierungen  festzusetzen  und  beauftragen  die  Kreigtegierungen,
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