Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 64. 
Das Staatsministerium der Justiz kann jederzeit durch Beauftragte von der Ge— 
schäftsführung und den Beständen des Vereins Einsicht nehmen, sich von dem Verwaltungs- 
rathe Berichte und statistische Zusammenstellungen vorlegen und von dem Bankinstitut Aus- 
künfte ertheilen lassen und Anordnungen über die Buch-, Kassa= und Rechnungsführung treffen. 
Das Staatsministerium der Justiz kann ferner die Anberaumung außerordentlicher 
Sitzungen des Verwaltungsraths und der Generalversammlung anordnen und zu den Sitz- 
ungen des Verwaltungsraths und der Generalversammlung Vertreter entsenden; diese Ver- 
treter können in der Versammlung jederzeit das Wort nehmen. 
Das Staatsministerium der Justiz kann endlich den Verwaltungsrath auflösen oder 
das Amt der Abgeordneten für erloschen erklären und im ersten Falle die Neuwahl des 
Verwaltungsraths, im zweiten Falle Neuwahlen für alle Vereinsorgane anordnen, endlich 
im Falle der Unterbrechung der Geschäfte für deren einstweilige Fortführung Vorsorge treffen. 
ä65. 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Satzungen 
des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen der Notare in den Landestheilen diesseits 
des Rheins. 
Die Vorschriften des § 59 dieser Satzung finden schon auf das Verwaltungs- 
jahr 1901, die Vorschriften der §§ 33 und 50 schon auf die außerordentliche General- 
versammlung Anwendung, in der über diese neue Satzung beschlossen wird. 
8 66. 
Mit dem 1. Januar 1902 beginnt die erste Verwaltungsperiode und das erste Ver— 
waltungsjahr des Vereins nach der neuen Satzung. 
Der Verwaltungsrath und das Schiedsgericht für diese erste Verwaltungsperiode werden 
von derjenigen Generalversammlung gewählt, welche über die neue Satzung beschlossen hat. 
Die erste Abgeordnetenwahl nach der neuen Satzung findet im Juni 1902 statt. Die 
erste ordentliche Wahlperiode dauert bis zum 1. Juli 1907, so daß im Juni 1907 die 
zweite ordentliche Abgeordnetenwahl vorzunehmen ist. 
§ 67. 
Den Notaren der Pfalz, die nicht ohnehin schon nach dem Gesetze zum Beitritt ver- 
pflichtet sind, ist zum Beitritt und zur Leistung der Kapitalsnachzahlungen eine Frist bis 
zum 1. Februar 1902 gesetzt. 
Die Frist kann aus besonderen Gründen vom Verwaltungsrathe bis zum 1. April 1902 
erstreckt werden.
	        
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