Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
  
Auf Grund der Bestimmung im §22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetztl. S. 547) hat der Bundesrath 
nachstehende Gebührenordnung beschlossen. 
  
Gehbührenordnung für die Antersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
  
§ 1. 
Für die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) stattfindende Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches sind von dem Besitzer des Fleisches Gebühren nach Maßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen zu entrichten. Diese Gebühren umfassen insbesondere auch die Ver- 
gütungen für die Entnahme und Versendung von Proben, für Benachrichtungen, Eintragungen 
in die Beschaubücher, Ausstellung von Befundscheinen, Kennzeichnung des Fleisches und etwa 
nothwendige Reisen der Sachverständigen. 
§ 2. 
Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den §8§ 4 bis 6 für besondere Unter- 
suchungen festgesetzten Gebühren, 
A. bei frischem Fleische: 
1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälber) oder ein Rennthier 2,50 JN, 
2. für ein Kalb. . . . 0,7z,, 
3. für ein Schwein oder Wildschwein 0,# „ 
4. für ein Schaf oder eine Ziege O, „ 
5. für ein Pferd oder ein anderes Thier des ihite 
(Esel, Maulthier, Maulesel) 3,00 „ 
B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fett): 
6. von Därmen für jedes Kilogrim . 0,01.--, 
7. von Speck für jedes Kilogram . O,02» 
8. von sonstigem zubereiteten dieishe für jedes Kilogramm 09)) „ 
Jedoch sind von Därmen mindestens 0,10 —, von sonstigem zubereiteten Fleische 
mindestens O0)00 —“ für jede Sendung zu erheben.
	        
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