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Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
Auf Grund der Bestimmung im §22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetztl. S. 547) hat der Bundesrath
nachstehende Gebührenordnung beschlossen.
Gehbührenordnung für die Antersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
§ 1.
Für die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) stattfindende Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches sind von dem Besitzer des Fleisches Gebühren nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen zu entrichten. Diese Gebühren umfassen insbesondere auch die Ver-
gütungen für die Entnahme und Versendung von Proben, für Benachrichtungen, Eintragungen
in die Beschaubücher, Ausstellung von Befundscheinen, Kennzeichnung des Fleisches und etwa
nothwendige Reisen der Sachverständigen.
§ 2.
Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den §8§ 4 bis 6 für besondere Unter-
suchungen festgesetzten Gebühren,
A. bei frischem Fleische:
1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälber) oder ein Rennthier 2,50 JN,
2. für ein Kalb. . . . 0,7z,,
3. für ein Schwein oder Wildschwein 0,# „
4. für ein Schaf oder eine Ziege O, „
5. für ein Pferd oder ein anderes Thier des ihite
(Esel, Maulthier, Maulesel) 3,00 „
B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fett):
6. von Därmen für jedes Kilogrim . 0,01.--,
7. von Speck für jedes Kilogram . O,02»
8. von sonstigem zubereiteten dieishe für jedes Kilogramm 09)) „
Jedoch sind von Därmen mindestens 0,10 —, von sonstigem zubereiteten Fleische
mindestens O0)00 —“ für jede Sendung zu erheben.