Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen 
auch andere Behörden und Beamte zur Durchführung des Gesetzes heranzuziehen. 
Zu § 3 des cesetzes. 
§ 2. 
Zur Herstellung von Süßstoff wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs 
die Sachharinfabrik, Aktiengesellschaft, vorm. Fahlberg, List 8& Co, in Salbke-Westerhüsen 
ermächtigt. 
Als Süßstoff im Sinne dieser und der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch 
diejenigen süßstoffhaltigen Zubereitungen, welche nicht unmittelbar zum Genusse bestimmt 
sind, sondern nur als Mittel zur Süßung von Nahrungs= und Genußmitteln dienen. 
Der Geschäftsbetrieb der Fabrik (Abs. 1) steht unter amtlicher Ueberwachung, auch 
unterliegen sämtliche Geschäftsbücher, die über den Bezug und die Verwendung der Roh- 
stoffe, die Herstellung und Verwertung der Zwischenerzeugnisse und Rückstände und die 
Fertigstellung, den Verbleib und den Verkaufspreis des Süßstoffs in seinen verschiedenen 
Formen Aufschluß geben, der Prüfung durch die Oberbeamten der Steuerverwaltung. 
Diese Beamten sind auch befugt, sich die Bestände an Rohstoffen, Zwischenerzeugnissen 
und fertigen Süßstoffen vorzeigen zu lassen und sie nötigenfalls aufzunehmen. Die 
näheren Anordnungen hinsichtlich der Ueberwachung der Fabrik trifft die Steuerdirektivbehörde. 
§ 3. 
Fertiger Süßstoff darf nur in bestimmten, von der Steuerbehörde zu genehmigenden 
und nach deren Anordnung gegen Diebstahl u.s. w. zu sichernden Räumen aufbewahrt werden. 
Ueber den Zu= und Abgang von Süüßstoff in den genehmigten Aufbewahrungsräumen 
und den Verbleib der abgeschriebenen Mengen hat der Leiter der Fabrik für jedes 
Kalenderjahr ein Lagerbuch nach einem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster 
zu führen. Die Eintragungen haben sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach 
der Entnahme von Süßstoff zu erfolgen. 
Am Schlusse jedes Jahres ist das Lagerbuch abzuschließen und mit den zugehörigen 
Belegen (Bestellzetteln) der Bezirksstenerstelle einzureichen, nachdem die Uebertragung des 
verbliebenen Bestandes in das neue Lagerbuch erfolgt ist. 
§ 4. 
Bei dem Verkaufe des Süßstoffs seitens der Fabrik an inländische Abnehmer darf 
der Preis von 30 Mark für ein Kilogramm raffiniertes Saccharin nicht überschritten
	        
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