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Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen
auch andere Behörden und Beamte zur Durchführung des Gesetzes heranzuziehen.
Zu § 3 des cesetzes.
§ 2.
Zur Herstellung von Süßstoff wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
die Sachharinfabrik, Aktiengesellschaft, vorm. Fahlberg, List 8& Co, in Salbke-Westerhüsen
ermächtigt.
Als Süßstoff im Sinne dieser und der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch
diejenigen süßstoffhaltigen Zubereitungen, welche nicht unmittelbar zum Genusse bestimmt
sind, sondern nur als Mittel zur Süßung von Nahrungs= und Genußmitteln dienen.
Der Geschäftsbetrieb der Fabrik (Abs. 1) steht unter amtlicher Ueberwachung, auch
unterliegen sämtliche Geschäftsbücher, die über den Bezug und die Verwendung der Roh-
stoffe, die Herstellung und Verwertung der Zwischenerzeugnisse und Rückstände und die
Fertigstellung, den Verbleib und den Verkaufspreis des Süßstoffs in seinen verschiedenen
Formen Aufschluß geben, der Prüfung durch die Oberbeamten der Steuerverwaltung.
Diese Beamten sind auch befugt, sich die Bestände an Rohstoffen, Zwischenerzeugnissen
und fertigen Süßstoffen vorzeigen zu lassen und sie nötigenfalls aufzunehmen. Die
näheren Anordnungen hinsichtlich der Ueberwachung der Fabrik trifft die Steuerdirektivbehörde.
§ 3.
Fertiger Süßstoff darf nur in bestimmten, von der Steuerbehörde zu genehmigenden
und nach deren Anordnung gegen Diebstahl u.s. w. zu sichernden Räumen aufbewahrt werden.
Ueber den Zu= und Abgang von Süüßstoff in den genehmigten Aufbewahrungsräumen
und den Verbleib der abgeschriebenen Mengen hat der Leiter der Fabrik für jedes
Kalenderjahr ein Lagerbuch nach einem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster
zu führen. Die Eintragungen haben sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach
der Entnahme von Süßstoff zu erfolgen.
Am Schlusse jedes Jahres ist das Lagerbuch abzuschließen und mit den zugehörigen
Belegen (Bestellzetteln) der Bezirksstenerstelle einzureichen, nachdem die Uebertragung des
verbliebenen Bestandes in das neue Lagerbuch erfolgt ist.
§ 4.
Bei dem Verkaufe des Süßstoffs seitens der Fabrik an inländische Abnehmer darf
der Preis von 30 Mark für ein Kilogramm raffiniertes Saccharin nicht überschritten