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auf einen solchen verzichtet ist, im Süßstoff-Ausgabebuche für das neue Jahr zu vermerken.
Alsdann sind der abgelaufene Bezugsschein und das Süßstoff-Ausgabebuch mit den zuge—
hörigen erledigten Bestellzetteln und ärztlichen Anweisungen der Bezirkssteuerstelle einzureichen.
8 12.
Den Apothekern ist es ferner gestattet, von Gewerbetreibenden, denen die Erlaubnis
erteilt ist, bestimmte Waren unter Verwendung von Süßstoff herzustellen, derart zube—
reitete Waren zum Wiederverkaufe zu beziehen. Soweit es sich hierbei um Nahrungs—
oder Genußmittel handelt, ist beim Verkaufe die Vorschrift im § 16 Abs. 2 zu beachten.
8 13.
Auf Apotheken, in denen Waren unter Verwendung von Süßstoff zum Verkaufe
hergestellt werden, finden für die Herstellung und den Vertrieb dieser Waren die Vor—
schriften des § 7 Abs. 3 bis 5 und der §§ 16, 17 Anwendung.
8 14.
Personen, welchen die Erlaubnis zur Verwendung von Süßstoff zu wissenschaftlichen
Zwecken erteilt ist, sowie staatliche Behörden und öffentliche Anstalten zur Untersuchung
von Nahrungs- und Genußmitteln sind von besonderen Anschreibungen über den Bezug
und die Verwendung des Süßstoffs befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, hierüber der
Direktivbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben.
Am Schlusse des Jahres haben sie die von den Lieferern des Süßstoffs auf ihrem
Bezugsscheine gemachten Anschreibungen abzuschließen, die Menge des im Laufe des Jahres
verwendeten Süßstoffs abzusetzen, den verbliebenen Bestand in dem neuen Bezugsscheine
vorzutragen und alsdann den abgelaufenen Schein der Bezirkssteuerstelle einzusenden.
15.
Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege= und ähnlichen Anstalten, welchen die Erlaubnis
zur Verwendung von Süßstoff für die in der Anstalt befindlichen Personen erteilt ist,
dürfen Süßstoff oder unter Verwendung von Suißstoff hergestellte Nahrungs= oder Genuß-
mittel nur innerhalb der Anstalt abgeben. Sie haben über den abgegebenen oder zur
Herstellung von Nahrungs= oder Genußmitteln verwendeten Süßstoff monatlich An.
schreibungen zu machen, welche mit dem ihnen erteilten Bezugsscheine den Oberbeamten
der Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind.