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Eingereichte Proben, Pläne und Zeichnungen gehen in das Eigentum des Staates
über, soferne nicht die Bewerber sich beim Angebote das Rücknahmerecht vorbehalten haben.
Im letzteren Falle ist dem Antrag auf Rückgabe zu entsprechen, wenn die Proben nicht
etwa zur Prüfung verbraucht oder die Proben, Pläne oder Zeichnungen zur Prüfung der
Richtigkeit der Ausführung noch erforderlich sind.
Die Kosten der Rücksendung hat der Bewerber zu tragen.
III. Beurkundung der Verträge.
§ 31.
Bei freihändigen Vergebungen bis zu 2000 J1X bedarf es nicht der Errichtung einer
förmlichen Vertragsurkunde. Von einer solchen kann auch sonst bei einfachen Verhältnissen
abgesehen werden, wenn der Schriftenwechsel alle Vertragsbedingungen deutlich enthält.
Doch soll auch in diesen Fällen durch Aufbewahrung des Schriftenwechsels und der Bestell-
zettel, durch Errichtung und beiderseitige Unterzeichnung von Vermerken und ähnliche Be-
helfe für die Sicherung des Beweises Sorge getragen werden.
In allen anderen Fällen ist eine förmliche Vertragurkunde zu errichten. Dabei ge-
nügt eine Privaturkunde, soweit nicht durch Gesetz oder Anordnung der höheren Stelle im
einzelnen Falle notarielle Beurkundung verlangt wird.
§ 32.
Die Urkunde soll knapp, aber bestimmt und deutlich gefaßt sein. Sie soll außer der
Bezeichnung des Tags und des Orts der Errichtung und der Bezeichnung der vertrag-
schließenden Teile alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten. Die Urkunde ist von
beiden vertragschließenden Teilen zu unterschreiben.
§ 33.
Als Vertragsbestimmungen kommen inobesondere in Betracht die Bestimmungen über:
1. Art und Umfang der übernommenen Arbeit oder Lieferung und die Höhe des
vereinbarten Preises;
die Ausführungsfrist und die etwaigen Teilfristen;
die Voraussetzungen und die Höhe von Vertragsstrafen;
die Sicherheitsleistung und die Rückgabe der Sicherheit;
die Abnahme der Arbeiten oder Lieferungen, der Umfang und die Dauer der
Gewährleistung.
Die Leistungsverzeichnisse, Kostenanschläge und Zeichnungen sowie die besonderen Be-
dingungen sind von den beiden Vertragsteilen zur Anerkennung zu unterschreiben und der
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