Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

14. 145 
Urkunde als Anlagen beizufügen. Auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen ist in der 
Urkunde lediglich Bezug zu nehmen; sind Aenderungen einzelner Bestimmungen der Allge- 
meinen Vertragsbedingungen vereinbart, so ist dies in der Urkunde zu bemerken. 
IV. Sicherung der Verträge. 
8 34. 
Vertragsstrafen sind nur dann auszubedingen, wenn die rechtzeitige Erfüllung von er— 
heblicher Bedeutung ist. Von der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist insbesondere dann 
abzusehen, wenn die von dem Unternehmer übernommene Leistung in derselben Art und 
zum gleichen Preise jederzeit auch anderweitig beschafft werden kann. 
Die Höhe der Vertragsstrafen ist in angemessenen Grenzen zu halten und soll in der 
Regel zehn Prozent der Vertragssumme nicht übersteigen. 
§ 35. 
Die Leistung einer Sicherheit für die ordnungsmäßige Erfüllung der übernommenen 
Verbindlichkeiten kann erlassen werden, wenn 
1. der Betrag der Sicherheit sich nicht höher als 200 M belaufen würde, und 
die Persönlichkeit des Unternehmers die Erfüllung der übernommenen Verbind- 
lichkeiten verbürgt; 
2. wenn eine Gewähr nach der Natur der Leistung nicht geboten erscheint. 
§ 36. 
Die Sicherheit soll auf eine höhere Summe als fünf Prozent der Vertragssumme nur 
dann beinessen werden, wenn es notwendig ist, um den Staat vor Schaden zu bewahren. 
§ 37. 
Die Sicherheit ist unverzüglich freizugeben, wenn der Unternehmer seine Vertrags- 
pflichten erfüllt hat, und die für die Rückgabe bedingte Frist abgelaufen ist. 
Zu diesem Zweck ist Sorge zu tragen, daß die Schlußuntersuchung und die Mitteilung 
ihres Ergebnisses an den Unternehmer noch vor dem Ablaufe der Frist erfolgt. 
V. Ausführung und Abrechnung. 
§ 38. 
Die Behörde hat die Ansführung der Arbeiten und Lieferungen zu überwachen. 
Alle Anordnungen der Vollzugsbehörde an den Unternehmer, die eine Mchrarbeit oder 
Mehrlieferung zur Folge haben oder auf die eine Mehrforderung begründet werden könnte, 
sind zur Vermeidung späterer Streitigkeiten schriftlich zu erteilen und zu den Akten festzustellen. 
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