Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Schlußbestimmungen. 
8 46. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die Vergebung von Arbeiten und 
Lieferungen zu Zwecken der Heeresverwaltung und auf die Erwerbungen im Bank-, Börsen- 
und Marktverkehr. Ebenso finden die Vorschriften keine Anwendung auf Arbeiten, die im 
Eigenbetriebe des Staates ausgeführt werden und auf Lieferungen, die von staatlichen Ver- 
waltungen und Stellen aneinander erfolgen. 
  
Aulage. 
Allgemeine Vertragsbedingungen 
für 
die Musfültrung staatlicher Arbeiten und Lieferungen für Zauzmecke. 
  
§ 1. Gegenstand 
4 · » » des Vertrags. 
Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Arbeiten und Lieferungen bestimmen 
sich nach den Leistungsverzeichnissen oder Kostenvoranschlägen, den besonderen Bedingungen, 
Zeichnungen und sonstigen Vertragsgrundlagen. 
Die Behörde ist berechtigt, Abänderungen der Bauentwürfe anzuordnen. Arbeiten und 
Lieferungen anderer Art als die in den Vertragsgrundlagen vorgesehenen können dem Unter- 
nehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden, es sei denn, daß eine Trennung 
von den übrigen Arbeiten nicht möglich oder ohne wesentliche Störung des Betriebs nicht 
durchführbar wäre. 
8 2. Berechnung 
Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklich geleisteten der Vergütung. 
Arbeiten oder Lieferungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Einheitspreise berechnet. 
Die Vergütung für Taglohnarbeiten erfolgt nach den vertragsmäßig vereinbarten 
Lohnsätzen. 
83. Vergütung für 
Die vereinbarten Preise umfassen, sofern nicht im Vertrag anders bestimmt ist, auch tesseben 
die Vergütung für die zur planmäßigen Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen ge- 
hörenden Nebenleistungen, insbesondere für die Stellung von Werkzeugen, Geräten und 
Rüstungen, für die Abführung des Tagwassers aus den Baugruben, für die Herstellung 
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