Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Mehr. 
leistungen auf 
Anordnung. 
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und Unterhaltung von Zufuhrwegen sowie für die Beschaffung und Unterhaltung von 
Arbeits= und Lagerplätzen, für die Verbringung der zum Bau erforderlichen Gegenstände 
nach den Verwendungsstellen, für die Beseitigung von Abfällen und Verunreinigungen, für 
die Wiedereinebnung der Bauplätze u. dergl. 
Auch die Stellung der zu Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen 
sowie zu Güteprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte und Materialien ist von dem 
Unternehmer ohne besondere Entschädigung zu übernehmen. 
§ 4. 
Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch 
anderen Bauhandwerkern nach Anordnung der Behörde unentgeltlich zur Benutzung zu über- 
lassen. Sind zu diesem Zwecke Aenderungen an den Rüstungen vorzunehmen, so hat dies 
der Unternehmer zu gestatten, kann jedoch dafür von dem Benützenden Ersatz verlangen. 
§ 5. 
Hat der Unternehmer Gegenstände zu liefern, die durch Patente oder durch Ein- 
tragungen in das Musterregister oder in ähnlicher Weise gesetzlich geschützt sind, oder hat er ein 
durch Patent geschütztes Verfahren anzuwenden, so ist es seine Sache, sich die etwa nötigen 
Lizenzen und Gebrauchsermächtigungen zu verschaffen. Er hat für die ihm hierauf er- 
wachsenden Kosten keine Vergütung zu beanspruchen und haftet, wenn er Urheberschutzrechte 
verletzen sollte, für allen daraus etwa dem Staate entstehenden Schaden. 
§ 6. 
Sind im Vertrage enthaltene Einzelleistungen durch Anordnung der Behörde erhöht 
worden, so ist die Erhöhung unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Einheitspreise zu 
vergüten, wenn sie nicht mehr als zehn Prozent des ursprünglichen Umfangs der Leistung 
beträgt. Beträgt die Erhöhung mehr als zehn Prozent, so ist eine neue Preisvereinbarung 
zu treffen. 
Hat der Unternehmer auf Anordnung der Behörde Arbeiten und Lieferungen anderer 
Art als die in den Vertragegrundlagen vorgesehenen übernommen (§ 1 Abs. 2 Satz 2), 
so ist stets besondere Preisvereinbarung erforderlich. 
Soweit die erforderliche Preisvereinbarung nicht schon bei der Anordnung der Mehr- 
leistungen getroffen wurde, ist sie vor der Inangriffnahme der Mehrleistungen vom Unter- 
nehmer zu beantragen. Unterläßt der Unternehmer den Antrag, so ist die Feststellung des 
Preises für die Mehrleistung unter Ausschluß des Rechtswegs dem billigen Ermessen der 
Behörde anheimgegeben. Kommt es bei den Verhandlungen über den Preis der Mehr- 
leistungen nicht zur Einigung, so ist nach § 43 ff. zu verfahren.
	        
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