Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

W  16.  171

V.

Im  übrigen  ist  der  jeweilige  Besitzer  des  Fideikommisses  verbunden,  seinen  Geschwistern
und  der  Witwe  seines  Vorfahren  in  Ermangelung  eines  anderen  Vermögens  oder  Einkommens,
  die  jedoch  auf  das  nötige  zu  beschränkende  Alimentation  und  ebenso  seinen  Töchtern
und  Schwestern  bei  ihrer  Verehelichung  eine  anständige  Aussteuer  zu  geben.

Um  in  dieser  Hinsicht  Streitigkeiten  vorzubeugen,  wird  jedoch  bestimmt,  daß  das  einer
Witwe  zu  gewährende  Wittum  keinesfalls  mehr  als  zweitausend  Mark  pro  Jahr  und  die
Aussteuer  einer  Tochter  oder  Schwester  keinesfalls  mehr  als  fünftausend  Mark  à  conto  des
Fideikommisses  betragen  soll.

VI.

Das  unter  I  lit.  D  bezeichnete  und  zum  Bestandteil  des  Fideikommisses  erklärte
Kapital  soll  stets  unter  Aufsicht  und  Mitwirkung  des  zuständigen  Fideikommißgerichtes  in
Möglichst  sicherer  und  fruchtbringender  Art  angelegt  bleiben.

Nur  dann,  wenn  sich  Gelegenheit  bieten  sollte,  unter  besonderen  Bedingungen  und
zur  Erhöhung  des  Wertes  des  Fideikommißgutes  geeignete  Grundstücke,  insbesondere  Wiesen
oder  Waldparzellen  käuflich  zu  erwerben  oder  landwirtschaftliche  Einrichtungen  zu  treffen,
soll  der  jeweilige  Fideikommißinhaber  befugt  sein,  mit  Genehmigung  des  Fideikommißgerichts
hierzu  dieses  Kapital  bis  höchstens  zur  Hälfte  seines  Nominalbetrages  unter  der  Bedingung
zu  verwenden,  daß  die  erworbenen  Realitäten  oder  beschafften  Einrichtungen  sofort  dem
Fideikommisse  einverleibt  und  zu  Bestandteilen  desselben  erklärt  werden.

 

Das  in  vorstehendem  beschriebene  und  durch  den  Beschluß  des  K.  Oberlandesgerichts
Nürnberg  vom  24.  Januar  1903  bestätigte  Familienfideikommiß  ist  in  die  Fideikommißmatrikel
  eingetragen  und  wird  hiedurch  bekannt  gemacht.

Nürnberg,  den  21.  März  1903.

Ugl.  Oberlandesgericht.

In  Vertretung:

Dr.  von  Merz,
K.  Senatspräsident.

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