Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

16.  169

C.  Sugehsrungen.

Die  nach  §  8  des  Fideikommißediktes  kraft  des  Gesetzes  als  Zugehörungen  anzusehenden
  Sachen,  ferner  die  gesamte  Mobilieneinrichtung  des  Schlosses  Weihersberg  und  der
zum  Gute  gehörigen  übrigen  Gebäude,  soweit  sie  zur  Zeit  des  Ablebens  des  Fideikommißstifters
  als  dessen  Eigentum  vorhanden  war,  sowie  die  zur  Schloßkapelle  St.  Franziskus
gehörenden  Paramente  —  Schätzungswert  sämtlicher  Zugehörungen  13765  +  —  nach
dem  Inventare  des  K.  Notars  Mayer  in  Eschenbach  vom  28.  Mai  und  27.  Juni  1895
G.  R.  Nr.  326  und  357.

D.  Kapitalien.
Wertpapiere  im  Nennwerte  von  101  2854  68  7  —  einhunderteintausend  zweihundert
  fünfundachtzig  Mark  acht  und  sechzig  Pfennige.

E.  Lasten.
Belastet  sind

1.  die  zum  Schloßgute  Weihersberg  gehörenden  Grundstücke  Plan  Nr.  36,  37b,
40,  42a,  42b5,  43a,  47a,  53,  60,  61,  62,  63,  68,  69,  72,  72½,  73a,
74,  75a,  76,  77a,  7706,  78b,  81,  86,  86½,  89,  89½,  90a,  91,  93,
97,  97½,  100  und  101  mit  einem  Gefällsbodenzins  zur  Ablösungskasse  von
70  &  74;

2.  von  den  zum  Schlichtengütl  gehörigen  Grundstücken  Plan  Nr.  677,  678,  678½,
680a  und  680b  mit  1X  54  —J  Bedenzins,  Plan  Nr.  679a  und  679b  mit
1  &X  43  J  Bodenzins;

3.  das  Weiderecht  in  den  Staatswaldungen  des  Forstamts  Pressath  mit  8  K  57  —
Forstgegenreichnis  (ständig)  und  13.#  95  J  Forstgetreide  (unständig).

"  II.

Der  erste  Fideikommißbesitzer  soll  der  am  26.  April  1878  geborene  Otto  Wolf  Adam
Karl  Theodor  Freiherr  von  Hirschberg,  Sohn  und  einziges  Kind  des  Stifters,  des  K.  Kämmerers,
  Oberamtsrichters  a.  D.  Bernhard  Freiherrn  von  Hirschberg  zu  Weihersberg,  sein.
Im  übrigen  soll  bezüglich  der  Sukzessionsordnung  die  Vorschrift  des  §  87  des  Fideikommiß-Ediktes
  maßgebend  sein.

III.

Für  den  Fall,  daß  die  durch  den  Stifter  begründete  Linie  im  Mannsstamme  erlöschen
würde,  soll  das  Fideikommiß  unter  Aufrechterhaltung  der  Sukzessionsordnung  nach  §  87
des  Fideikommiß-Ediktes  und  Fortdauer  des  fideikommissarischen  Verbandes  auf  die  weibliche
Nachkommenschaft  des  Fideikommißinhabers,  mit  welcher  der  Mannsstamm  der  Linie  des
Stifters  erlischt,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  90  des  Ediktes  übergehen.