Contents: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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1872. an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen können, um solche 
Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als 
nothwendig herausgestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens 
ein Jahr zuvor angekündigt werden. 
 Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeit- 
punkte eine Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller 
übrigen Vertragsmächte erlangen, so werden auch die kontrahirenden Deutschen 
Staaten, auf den Wunsch der Japanischen Regierung, sich an darauf bezüglichen 
Verhandlungen betheiligen. 
Artikel 21. 
Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diplomatischen Agenten oder 
der Konsularbeamten an die Japanischen Behörden werden in Deutscher Sprache 
geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, 
sollen diese Mittheilungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo 
dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung ins Hollän- 
dische oder Japanische begleitet sein. 
Artikel 22. 
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache 
ausgefertigt, und haben alle diese Ausfertigungen denselben Sinn und dieselbe 
Bedeutung. 
Artikel 23. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunter- 
fertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationen innerhalb 
achtzehn Monaten ausgewechselt werden.  
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit. 
Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres 
Herrn Ein Tausend acht Hundert und neun und sechszig oder am zehnten Tage 
des ersten Monats des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi) der Japanischen 
Zeitrechnung. . 
(L. S.) M. v. Brandt. Higashi Kuze Chujo. 
Terashima Tozo. 
Iseki Sayemon. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 2 Be-
	        
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