Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

406 
IV. Beiträge. 
A. Eintrittsgeld. 
8 30. 
Diejenigen, welche Mitglieder der Kasse werden, haben ein Eintrittsgeld im Betrage sdes 
für . . . Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrags] svon . . . Mark] zu zahlen. 
Befreit vom Eintrittsgelde sind: 
1. diejenigen, welche bei der Begründung der Kasse oder innerhalb der ersten . .. Monate 
nach derselben Mitglieder werden; (2) 
2 diejsenigen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten 26 Wochen vor ihrem 
Eintritt in die Kasse einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde- 
krankenversicherung geleistet haben; 6) 
3. diejenigen, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der Marine 
lgemäß § 8 Ziffer 3 aus der Kasse ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht 
durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft auf Grund des § 2 wiedererlangen; 
laus der ihre Versicherung begründenden Beschäftigung und dadurch aus der Versicherung 
ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht binnen. . . Wochen durch 
Rückkehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung Mitglieder der Kasse werden; 
(4. diejenigen, welche gemäß § 8 Ziffer 3 um deswillen aus der Kasse ausgeschieden sind, 
weil die Natur des (Gewerbszweigs], in welchem sie beschäftigt waren, eine periodisch 
wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebs mit sich bringt, wenn sie nach 
Wiederbeginn der Betriebsperiode durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft 
auf Grund des § 2 wiedererlangen.] 6) 
B OCrdentliche Rassenbeiträge. 
8 31. 
Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: () 
[1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre, aus- 
sichließlich der Lehrlinge . . Pf., 
für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre .. Pf., 
sn männliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16) Jahren 
und für Lehrlinge Pf., 
4. für weibliche Lassenmitglieder unter 16 czwischen 14 und 16r 2 Pf., 
8 für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren Pf., 
6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren Pf.,] 
Ju s 30. 
(1 Das Cimtrittsgeld darf die Höhe des sechswöchentlichen vollen Rassenbeitrags nicht übersteigen (vgl. § 26 
Abs. ö des Gesetzes . Ais zu dieser Grenze kann es beliebig, auch für dic verschiedenen Mitgliederklassen ver- 
schieden ffestgestellt werden. 
Diese Befreiung empfiehlt sich namentlich da, wo auf den Zutritt freiwilliger Mitglieder gerechnet wird. 
Die Befreiungen unter Ziffer 2, 3 und 4 sind gesetzlich (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes). 
Unter Ziffer 4 sind diejenigen der im 5 1 des Statuts namhaft gemachten (Gewerbszweige, deren Natur 
die periodisch wiederkehrende zeitweilige Betriebseinstellung mit sich bringt, zu bezeichnen. Wenn einc solche Be- 
triebseinstellung bei keinem jener Gewerbszweige vorkommt, wird die Ziffer fortfallen. 
Zu § 31. 
siist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag für das Mitglied festzustellen und dem- 
nächst die Bestimmung über die Art der Einzahlung und des von den Arbeilgebern aus eigenen Mitteln zu leistenden 
Teiles folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, für welche Zuschüsse von den Arbeit. 
gebern nicht zu leisten sind, außer Zweifel gestellt wird. 
Die Beilrage müssen nach gleichen Grundsäven wie das Krankengeld, also in Prozenten des der Bemessung 
des Krankengeldes zugrunde liegenden Lohnbetrags des durchschninlichen Tagelohns oder des wirklichen Arbeits-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.