Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Von  Eingangs=  Verzollungen,  welche  ein  Unterzoller  unbefugterweise  vornimmt,
  hat  derselbe  keine  Einzugs-Gebühr  anzusprechen.

Die  Ober-Zollmter  haben  in  dieser  Beziehung  bei  jeder  Quartal-Abrechnung
  die  Ein=  und  Durchangs-Zoll-Tagbücher  der  Unter-oller  einer  vorläufigen
Durchsicht  zu  unterwerfen,  und  die  wahrgenommenen  Unregelmäßigkeiten  sogleich
nach  obiger  Vorschrift  zu  rügen,  im  Falle  erschwerender  Umstände  aber  Bericht
an  das  Steuer-Collegium  zu  erstatten.

Art.  3.

Die  nach  F.  5  a  des  Gesehes  bei  den  Eintritts-Oberzollämtern  von  unbekann=  10  4.  bes
ten  Eigenthümern  oder  Fuhrleuten  zu  leistende  Sicherheit  für  den  richtigen  Durch-  Geledes.
gang  der  von  ihnen  deklarirten  Transit-Güter  mut  bestehen:  enbe“,

in  einer  —ve#n  zwei  als  zahlungsfhig  bekannten  Inländern  im  Beiseyn  des  Ober=  unber#nrer
zoll-Beamten  auszustellenden  Bürgschafts-Urkunde,  wodurch  dieselben  sich  verbind=  Kracktsaheerlich
  machen.,  den  (in  der  Urkunde  auszudrückenden)  Eingangs-Zoll-Betrag  für
die  in  Frage  stehenden  Güter  an  das  Ober-Zollamt  baar  zu  entrichten,  wenn
tunerbalb  einer  bestammten  çnach  der  Länge  der  Tranfsit-Route  zu  bemessenden)

Frist  der  Rückschein  CArt.  31)  über  die  richtige  Ankunft  der  Güter  an  dem  geelgneten
  Lagerhaus  oder  Austritts-Oberzollamt  nicht  eingekommen  seyn  würde.

Erfolgt  der  Rückschein  innerhalb  der  bestimmten  Frist,  so  wird  die  Bürgschafts-Urkunde
  ausgesolgt;  im  andern  Falle  aber  muß  der  Eingangs-Zoll  von
den  Bürgeu  unnachsichtlich  entrichtet  —  und  es  kann  solcher,  bei  späterer  Uebergabe
  des  Räckscheins,  nur  auf  Legitimation  des  Steuer-Collegiums  erstattet
werden.

Die  vorstehende  Sicherheitsleistung  findet  jedoch  nur  bei  transitirenden  Kaufmanns=
  und  Fracht-Gütern,  so  wie  bei  ausländischen  Weinen  und  Branntweinen,
  Statt.

Art.  9.  —m.

Die  Durchgangs-Zollzeichen  von  den  —  in  Eingangs-Gut  übergegangenen  e
Waaren  sind  dem  Zollpflichtigen  abzunehmen  und  dem  Tagbuch  über  den  Ein-  crn  3,
gangs=  *  Joll  da,  wo  der  Joll  verrechnet  ist,  beizulegen.  Angen  mnr

Wacren.