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im Rückstande sind.) Die Zahl der den erschienenen Arbeitgebern oder ihren Vertretern hiernach
zustehenden Stimmen wird in jeder Generalversammlung vor Beginn der weiteren Verhandlungen
vom Vorsitzenden festgestellt und verkündet.
der (B
rdet G 8 51. GB) ()
[Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und Arbeitgeber, welche
in geheimer Wahl auf l. . . ... Jahre gewählt werden. Die Kassenmitglieder haben die Ver-
treter aus ihrer Mitte zu wählen; die Arbeitgeber können zu Vertretern auch Geschäftsführer oder
Betriebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber wählen.
Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder erfolgt in Abteilungen.
Die Kassenmitglieder jedes der im § 1 bezeichneten Gewerbe bilden eine Abteilung. )
Jede Abteilung wählt für je 10 (15, 20 usw.] dem betreffenden Gewerbszweig angehörende
Kassenmitglieder einen Vertreter. (8) Ist die Zahl der Kassenmitglieder nicht durch 10 I15, 20 usw.)
teilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 5/8, 10] oder mehr beträgt, ein weiterer
Vertreter zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Kassenmitglieder, welche groß-
jährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. (6)
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von diesen in ungeteilter Wahlversammlung gewählt.(10)
Für je 20 ([30, 40] (1#) von den Arbeitgebern beschäftigte Kassenmitglieder, für welche die ersteren
Beiträge aus eigenen Mitteln zahlen, wird je ein Vertreter gewählt. (1) Für den überschießenden
Bruchteil wird ein weiterer Vertreter nur dann gewählt, wenn dadurch die Hahl der Vertreter der
Arbeitgeber nicht über ein Drittel der Gesamtzahl erhöht wird. Jeder Arbeitgeber, welcher Bei-
träge aus eigenen Mitteln leistet, führt bei der Wahl seine Stimmes, lauf jedes Kassenmitglied,
für welches er Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt, eine Stimmel.
(8) Soll die Generalversammlung aus Vertretern bestehen, so sind verschiedene Arten der Wahl der Ver-
treter möglich; namentlich:
a) dic Vertreter werden von sämtlichen Stimmberechtigten (jedoch getrennt für Kassenmitglieder und
Arbeitgeber) in einem Wahlakt ohne nähere Bestimmung über die zu Wählenden gewählt;
b) die Wahl erfolgt in derselben Weise, aber so, daß die Vertreter in einem festgestellten Verhältnisse
verschiedenen Klassen der Wähler angehören müssen;
J die Wahl erfolgt nach Abteilungen der Stimmberechtigten, welche entweder nach örtlichen Bezirken
oder nach Klassen gebildet werden. Bei großer Mitgliederzahl ist schon um der Erleichterung der
Wahlakte willen die Wahl nach Abteilungen vorzuziehen; bei Kassen, welche verschiedene Gewerbs-
zweige umfassen, sind die Abteilungen, sofern nicht der große Umfang des Kassenbezirkes eine ört-
liche Einteilung nötig macht, am besten nach Gewerbszweigen zu bilden.
Das Statut kann hier auch eine Regelung des Wahlverfahrens nach den Grundsätzen der
Verhältnis= (Proportional-) Wahl vorschreiben, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit und
Gcheimheit der Wahl gewahrt bleiben muß.
(7) Hier können auch die einzelnen Abteilungen namentlich aufgeführt werden, was sich besonders dann
empfiehlt, wenn wegen zu geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbszweige mehrere derselben zu einer Abteilung
vereinigt werden müssen.
(8) Diese Regelung verdient vor der Festsetzung bestimmter Zahlen für die zu wählenden Vertreter den Vor-
zug, weil sie dem Wechsel der in den einzelnen Wahlabteilungen vorhandenen Mitgliederzahl Rechnung trägt und
die Grundlage für die einfachste Bemessung des Stimmrerhältnisses der Arbeitgeber in der Generalversammlung bildet.
(") Für die Zahl der von einer Abteilung zu wählenden Vertreter soll nicht die Zahl ihrer stimmberech-
tigten, sondern ihrer sämtlichen Kassenmitglieder — also z. B. einschließlich der minderjährigen — maßgebend
sein. Dies ist notwendig, um dae richtige Verhältnis in der Zahl der von den Kassenmitgliedern und von den
Arbeitgebern zu wählenden Vertreter zu errcichen.
(" Wo die Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen, können auch die Arbeitgeber in derselben Weise
wie die Kassenmitglieder in Abteilungen eingeteilt werden.
(11, Hier ist das Doppelte der oben bei den Kassenmitgliedern gewählten Zahl einzustellen.
(12, Auf diese Weise erhalten die Arbeilgeber die Hälfte der Vertreter, welche auf die Kassenmitglieder, für
welche sie Beiträge zahlen, entfallen; also wenn die Kasse nur Mitglieder dieser Art zählt, ein Drittel, wenn sie
auch andere Mitglieder zählt, verhältnismäßig weniger Stimmen. Daß im letzteren Falle eine mathematisch genaue
llebereinstimmung des Verhältnisses der Vertretung mit demjenigen der Beitragszahlungen nicht immer erreicht
wird, darf nicht als ein Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung, wonach die Vertretung nach dem letzteren Ver-
hältnisse zu bemessen ist, angesehen werden, da eine solche Uebereinstimmung durch keine Regelung so hergestellt
werden kann, daß sie unter allen Umständen und zu jeder Zeit aufrecht erhalten bleibt.