Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 46. 327 
8 72. 
Verstaatlichung der pfälzischen Eisenbahnen. 
Die beiden Kammern haben beschlossen: 
„die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, in einer Denkschrift das in 
Sachen der Verstaatlichung der pfälzischen Eisenbahnen vorhandene Material, 
vor allem das gesamte Ergebnis der von der besonderen Kommission gepflogenen 
Erhebungen der Kammer als Grundlage zur Verstaatlichung der pfälzischen 
Eisenbahnen in Vorlage zu bringen.“ 
Die Vorlage dieser Denkschrift ist in Rücksicht auf die schwebenden Verstaatlichungs- 
verhandlungen zunächst zurückgestellt worden. 
8 73. 
Fortsetzung der Grundentlastung. 
Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, aus den Erübrigungen des 
Jahres 1902 und aus sonstigen allgemeinen Staatsmitteln die Summe von 
1½ Millionen zum Zwecke der Grundentlastung zur Verfügung zu stellen und 
zwar für Ablösungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1898 
und Artikel 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1899,“ 
wurde durch die Vorlage eines Gesetzentwurfes entsprochen, bezüglich dessen Wir auf Abschnitt J 
8 1 Ziffer 67 oben Bezug nehmen. 
8 74. 
Die Baverische Sentral-Handwerker-Genossenschaftskasse. 
Dem Gesamtbeschlusse beider Kammern: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, aus dem Zentralnebenfonds 
für Industrie und Kultur der Bayerischen Zentral-Handwerker-Genossenschafts- 
kasse in München nach Bedarf gering verzinsliche Vorschüsse zu gewähren und 
die hiedurch etwa notwendig werdende Verstärkung des genannten Fonds bei 
Beratung des Finanzgesetzes zu veranlassen,“ 
ist seitens des K. Staatsministeriums des Junern durch Gewährung 20/% iger Vorschüsse 
an die Zentral-Handwerker-Genossenschaftskasse und die Verstärkung des Zentralnebenfonds 
für Industrie und Kultur um 400 O00 — im Finanzgesetze Rechnung getragen worden.
	        
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