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8 72.
Verstaatlichung der pfälzischen Eisenbahnen.
Die beiden Kammern haben beschlossen:
„die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, in einer Denkschrift das in
Sachen der Verstaatlichung der pfälzischen Eisenbahnen vorhandene Material,
vor allem das gesamte Ergebnis der von der besonderen Kommission gepflogenen
Erhebungen der Kammer als Grundlage zur Verstaatlichung der pfälzischen
Eisenbahnen in Vorlage zu bringen.“
Die Vorlage dieser Denkschrift ist in Rücksicht auf die schwebenden Verstaatlichungs-
verhandlungen zunächst zurückgestellt worden.
8 73.
Fortsetzung der Grundentlastung.
Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern:
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, aus den Erübrigungen des
Jahres 1902 und aus sonstigen allgemeinen Staatsmitteln die Summe von
1½ Millionen zum Zwecke der Grundentlastung zur Verfügung zu stellen und
zwar für Ablösungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1898
und Artikel 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1899,“
wurde durch die Vorlage eines Gesetzentwurfes entsprochen, bezüglich dessen Wir auf Abschnitt J
8 1 Ziffer 67 oben Bezug nehmen.
8 74.
Die Baverische Sentral-Handwerker-Genossenschaftskasse.
Dem Gesamtbeschlusse beider Kammern:
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, aus dem Zentralnebenfonds
für Industrie und Kultur der Bayerischen Zentral-Handwerker-Genossenschafts-
kasse in München nach Bedarf gering verzinsliche Vorschüsse zu gewähren und
die hiedurch etwa notwendig werdende Verstärkung des genannten Fonds bei
Beratung des Finanzgesetzes zu veranlassen,“
ist seitens des K. Staatsministeriums des Junern durch Gewährung 20/% iger Vorschüsse
an die Zentral-Handwerker-Genossenschaftskasse und die Verstärkung des Zentralnebenfonds
für Industrie und Kultur um 400 O00 — im Finanzgesetze Rechnung getragen worden.